DGUV Information 203-058 - Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern

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Abschnitt 1 - Anwendungsbereich

1.1
Diese Informationen gelten für das Errichten und Demontieren von sowie das Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie zugehöriger Tragkonstruktionen und Zusatzeinrichtungen auf Dächern und die damit verbundenen Nebentätigkeiten.

Zu den elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zählen u.a.:

  • Anlagen zur Energieerzeugung, -fortleitung und -verteilung (z.B. Fotovoltaikanlagen, Dachständer, Isolatoren und Leiterseile),

  • Funksende- und Empfangsanlagen (z.B. Mobilfunkanlagen, Datenübertragungssysteme, Rundfunk-, Satelliten und Fernsehantennen),

  • Lichtwerbeanlagen,

  • Signal- und Meldeeinrichtungen,

  • Versorgungs- und Steuereinrichtungen von lüftungs-, klimatechnischen sowie brandschutztechnischen Einrichtungen

    und

  • Blitzschutzanlagen.

Zu elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln siehe auch § 2 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3) und VDE 0105-100 "Betrieb von elektrischen Anlagen".

Diese Informationen gelten ebenfalls für die Schaffung und Benutzung der Verkehrswege sowie für die Vorbereitung der Arbeiten.

Sie enthalten Anforderungen zur Auswahl und zum Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz.

Sie enthalten auch Anforderungen zum Schutz gegen Absturz beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen und Leitern bei Arbeiten.

1.2
Diese Informationen finden auch Anwendung bei der Inspektion elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Dächern.

1.3
Diese Informationen finden keine Anwendung auf Bauarbeiten an und auf Dächern, die ausschließlich der Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Dachabdeckungen und -abdichtungen dienen.

Zu Dacharbeiten siehe Regel "Dacharbeiten" (BGR 203).