DGUV Information 203-058 - Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern

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Abschnitt 8 - Rettung

Beim Begehen von und Arbeiten auf Dächern kann die Rettung von Beschäftigten erforderlich werden, z.B. von:

  • Dachflächen,

  • Fassaden,

  • Tragwerkskonstruktionen (z.B. Maste, Dachständer).

Die betroffenen Beschäftigten sind aufgrund möglicher Verletzungen oder bei einer plötzlichen Handlungsunfähigkeit, wie z.B. durch Übelkeit oder Herz-Kreislauf-Beschwerden, nicht in der Lage, sich selbst zu retten.

Nach einem Absturz in das Auffangsystem besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass die Beschäftigten sich selbst nicht retten können. Darüber hinaus können Verletzungen durch Pendeln oder Anschlagen an Bauteile auftreten, und es besteht die Gefahr eines so genannten "Hängetraumas". Das Hängetrauma kann bereits nach kurzer Zeit (ca. 20 min) eintreten. Beim Hängetrauma handelt es sich um einen lebensbedrohlichen Zustand, der eine sofortige Rettung erforderlich macht.

Daher hat der Unternehmer geeignete Verfahren zur Rettung von Beschäftigten von Dächern festzulegen sowie zu gewährleisten, dass die dazu erforderlichen Einrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten der Versicherten bereitstehen.

Zu den erforderlichen Einrichtungen gehören z.B. Funkgeräte oder Mobiltelefone (Notruf). PSA zum Retten sind z.B. Abseilgeräte.

Ein geeignetes Verfahren zur Rettung ist auch gegeben, wenn eine Rettung durch externe Kräfte gewährleistet ist.

Die Versicherten sind regelmäßig anhand praktischer Übungen in der Rettung zu unterweisen. Die Übungen gewährleisten, dass die Beschäftigten jederzeit in der Lage sind, eine sachgerechte Rettung im erforderlichen Zeitrahmen durchzuführen.