DGUV Information 203-058 - Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern

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Abschnitt 7.4 - Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA)

Der Unternehmer wählt auf Basis seiner Gefährdungsbeurteilung die geeigneten PSAgA aus. Er stellt seinen Beschäftigten nur EG-Baumuster-geprüfte und mit CE-Zeichen gekennzeichnete Ausrüstungen zur Verfügung.

Bei der Auswahl der PSAgA sollen die Einsatzorte, die Arbeitsbedingungen sowie die Art der Tätigkeiten berücksichtigt werden.

Können Verbindungsmittel, z.B. durch scharfe Kanten, beschädigt werden, berücksichtigt der Unternehmer dies bei der Auswahl der PSAgA.

Zur Auswahl und zum Einsatz von PSAgA siehe auch Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198).

Hinweise zur Durchführung von Risikobeurteilungen bei Arbeiten mit Absturzgefahr werden in der Information "Persönliche Schutzausrüstungen" (BGI 515) gegeben.

Ergänzend zum Einsatz von PSAgA hat sich die Benutzung folgender zusätzlicher PSA bewährt:

  • Kopfschutz,

  • Handschutz,

  • Fußschutz,

  • gegebenenfalls Wetterschutzkleidung.

PSAgA sind Auffangsysteme zur Sicherung von Personen an einem Anschlagpunkt, und zwar in der Weise, dass ein Absturz entweder ganz verhindert oder die Person sicher aufgefangen wird. Dabei werden der Fallweg begrenzt und die auf den Körper wirkenden Kräfte auf ein erträgliches Maß reduziert.

Zum Einsatz auf Dächern sind zahlreiche Kombinationen von PSAgA möglich. Alle in einem Auffangsystem eingesetzten Komponenten dürfen ausschließlich nach den Herstellerangaben verwendet werden. Veränderungen sind nicht zulässig und können zum Funktionsverlust des Auffangsystems führen.

Zur Bereitstellung und Benutzung von PSAgA siehe auch Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198) sowie Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR/GUV-R 199).

Abb. 7.4.1:
Tabellarische Übersicht der Auffangsysteme in Anlehnung an die Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198)

AnwendungsfallAuffangsystem mitBesondere Hinweise
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  • Auffanggurt

  • Falldämpfer

  • Verbindungsmittel


Der Anschlagpunkt muss auftretende Kräfte sicher aufnehmen können und sollte sich oberhalb der zu sichernden Person befinden.
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  • Auffanggurt

  • Höhensicherungsgerät


Höhensicherungsgeräte sind oberhalb der zu sichernden Person anzuschlagen.
Hinweise zum horizontalen Einsatz sind der Gebrauchsanleitung des Herstellers zu entnehmen.
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  • Auffanggurt

  • Falldämpfer mitlaufendes Auffanggerät

  • bewegliche Führung


Mitlaufendes Auffanggerät und bewegliche Führung müssen zum selben System gehören.
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  • Auffanggurt mit Steigschutzöse

  • Mitlaufendes Auffanggerät

  • Feste Führung


Mitlaufendes Auffanggerät und feste Führung müssen zum selben System gehören.
Feste Führungen können Schienen oder Drahtseile sein.
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Abb. 7.4.2: Beispiel für einen Auffanggurt nach EN 361:

Der abgebildete Gurt bietet jeweils eine Auffangöse auf der Rücken- und Brustseite sowie eine Steigschutzöse am Bauchgurt. Zusätzlich verfügt der Gurt über eine Rückenstütze sowie zwei seitliche Halteösen am Bauchgurt. Die Halteösen sind ausschließlich zur Positionierung der Person am Arbeitsplatz mit einem Halteseil oder als Bestandteile eines Rückhaltesystems, welches die Annäherung an eine Absturzkante verhindert, zu verwenden.

Voraussetzung für eine optimale Funktion von Auffanggurten ist deren individuelle Anpassung an den Benutzer. Hierzu bieten die Gurte zahlreiche Einstellmöglichkeiten.

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Abb. 7.4.3: Verbindungsmittel

Verbindungsmittel nach EN 354 verbinden den Auffanggurt mit einem Anschlagpunkt oder mit einer beweglichen Führung. Der Einsatz ist nur in Verbindung mit einem Fall dämpfenden Element zulässig (siehe auch Tabelle Abb. 7.4.1). Verbindungsmittel müssen geeignete Endverbindungen haben und dürfen nicht länger als 2 m sein. Sie dürfen nicht geknotet werden (Knoten verringern die Tragfähigkeit erheblich).

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Abb. 7.4.4: Falldämpfer

  • Falldämpfer (Bandfalldämpfer, Reibungsfalldämpfer) sind Bestandteil eines Auffangsystems und verringern die bei einem Absturz auf den menschlichen Körper einwirkenden Kräfte auf ein verträgliches Maß von < 6kN.

  • Verbindungsmittel mit Falldämpfer müssen so angeschlagen werden, dass die Funktion der Falldämpfer nicht beeinträchtigt wird.

Durch die Beanspruchung von Falldämpfern kommt es zu einer erheblichen Verlängerung der Sturzstrecke. Die Herstellerangaben sind zu beachten.

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Abb. 7.4.5: Verbindungselemente nach EN 362

Verbindungselemente dienen der Verbindung von Bestandteilen in einem Auffangsystem. Sie sind selbstschließend, selbstverriegelnd oder manuell verriegelbar und nur mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden unabhängigen Handhabungen zu öffnen.

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Abb. 7.4.6: Verbindungselemente nach EN 362

Der "Rohrhaken" mit großer Öffnungsweite ermöglicht die Schaffung von Anschlagpunkten auch an größeren Bauteilen, z.B. an L-Trägern von Stahlbaukonstruktionen.

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Abb. 7.4.7: Mitlaufendes Auffanggerät für eine feste Führung

Die mitlaufenden Auffanggeräte und die Führungen müssen zum selben System gehören.

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Abb. 7.4.8: Mitlaufendes Auffanggerät für an einer beweglichen Führung

Die mitlaufenden Auffanggeräte und die Führungen müssen zum selben System gehören.

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Abb. 7.4.9: Ordnungsgemäße Kennzeichnung einer Bandschlaufe mit CE-Kennzeichnung und Hinweis auf die fertigungsüberwachende Stelle (hier: 0158).

Für eine bestimmungsgemäße Verwendung von PSAgA beachtet der Unternehmer insbesondere die nachfolgenden Punkte:

  • Unterweisung einschließlich praktischer Übungen der geeigneten Personen vor der ersten Verwendung der PSAgA. Weitere Unterweisungen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, durchzuführen.

  • Regelmäßige Prüfung der PSAgA durch Sachkundige nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich.

    Nach den bisherigen Erfahrungen kann unter normalen Einsatzbedingungen bei Gurten von einer Benutzungsdauer von sechs bis acht Jahren und bei Verbindungsmitteln (Seil/Bänder) von einer Benutzungsdauer von vier bis sechs Jahren ausgegangen werden. Vorrangig sind die Hinweise der Hersteller in deren Gebrauchsanleitungen zu beachten, da diese z.T. kürzere Fristen festlegen.

    Zur Sachkunde siehe auch Grundsatz "Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGG 906).

  • Festlegung geeigneter Verfahren zur Rettung (siehe Kapitel 8).

Für eine sachgerechte Verwendung von PSAgA beachten die Beschäftigten insbesondere die nachfolgenden Punkte:

  • Der Arbeitsverantwortliche legt die Anschlageinrichtungen fest und sorgt dafür, dass PSAgA verwendet werden.

  • PSAgA werden vor jeder Benutzung einer Sichtprüfung unterzogen.

  • Beschädigte oder durch Absturz beanspruchte PSAgA werden nicht weiter verwendet und der Benutzung entzogen.

  • Die Auffanggurte werden auf die individuelle Körpergröße eingestellt.

  • Halteösen dürfen nicht als Auffangösen verwendet werden.

  • Bei Verwendung von Auffanggeräten, insbesondere an Steigschutzeinrichtungen, sind die Vorgaben des jeweiligen Herstellers hinsichtlich der Kombinierbarkeit mit weiterer PSA zu beachten.

  • Bei der Verwendung von mitlaufenden Auffanggeräten ist auf die richtige Einbaulage (Wirkungsrichtung) zu achten.

  • Die Länge der Verbindungsmittel wird so ausgewählt bzw. eingestellt, dass eine Schlaffseilbildung vermieden wird.

  • PSAgA werden nicht geknotet und nicht behelfsmäßig verlängert.

  • PSAgA werden vor schädigenden Einflüssen, z.B. durch Öl, Säure, Lauge, Putzmittel und Funkenflug geschützt und trocken gelagert.