Abschnitt 7.2 - Einsatz kollektiver Schutzeinrichtungen gegen Absturz
Bestehen bei der Benutzung von Verkehrswegen und der Durchführung von Arbeiten auf Dächern Absturzgefahren, sind die Beschäftigten durch kollektiv wirkende Schutzeinrichtungen zu sichern.
Kollektiv wirkende Schutzeinrichtungen sind z.B. mobile Geländer, Dachfanggrüste und Auffangnetze (siehe Regel "Dacharbeiten" (BGR 203)).
Abb. 7.2.1: Mobiles Geländer
Abb. 7.2.2: Dachfanggerüst gemäß Abs. 4.3.4 Regel "Dacharbeiten" (BGR 203)
Bestehen bei der Benutzung von Verkehrswegen und der Durchführung von Arbeiten auf Dächern Absturzgefahren und ist der Einsatz kollektiv wirkender Schutzmaßnahmen unverhältnismäßig oder aus technischen Gründen nicht möglich, sind geeignete PSAgA durch den Unternehmer bereitzustellen und von den Versicherten zu benutzen.
Der Einsatz kollektiver Schutzmaßnahmen ist z.B. dann unverhältnismäßig, wenn
die Gefährdungen beim Einsatz der Schutzmaßnahmen größer als die bei der Durchführung der Arbeiten unter Benutzung von PSAgA sind
die Dauer der Errichtung der Schutzmaßnahmen in Missverhältnis zur Dauer der durchzuführenden Arbeiten steht und gleichzeitig ein ausreichender Schutz gegen Absturz durch PSAgA gewährleistet ist.
Technische Gründe, die einen Einsatz kollektiver Schutzmaßnahmen einschränken, liegen z.B. vor, wenn die örtlichen Gegebenheiten oder die Bausubstanz eine Errichtung nicht zulassen.