Abschnitt 7.1 - Schutz gegen Absturz durch Abstand
Sind feste bauliche Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz bei der Benutzung von Verkehrswegen auf Dachflächen mit Neigungen ≤ 20° nicht vorhanden, ist zur Vermeidung von Absturzgefährdungen die Einhaltung folgender Maßnahmen erforderlich:
Sicherheitsabstand ≥ 2 m zu ungesicherten Absturzstellen,
Sicherheitsabstand ≥ 2 m zu nicht tragfähigen Dachflächen,
Sicherheitsabstand zu Lichtkuppeln und anderen nicht tragfähigen Einbauten gemäß nachfolgender Tabelle:
Größte Kantenlänge/Durchmesser der Kuppel/Abdeckung | Sicherheitsabstand | Zusatz-Hinweisschild gemäß BGV/GUV-V A8 | Bemerkungen | |
---|---|---|---|---|
≤ 0,40 m | 0,00 m | P15 | Betreten der Fläche verboten! | |
> 0,40 m - 0,80 m | min. 1,00 m | P15 | W 15 | Betreten der Fläche verboten! Warnung vor Absturzgefahr |
> 0,80 m | min. 2,00 m | P15 | W 15 | Betreten der Fläche verboten! Warnung vor Absturzgefahr |
Können die in der Tabelle festgelegten Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden und liegt die Randhöhe der Kuppel/Abdeckung unter 0,50 m, sind Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz erforderlich. Diese können z.B. sein: Umwehrungen, begehbare Abdeckungen oder auffangende Einrichtungen.
Sind diese kollektiven Maßnahmen gegen Absturz an Lichtkuppeln und Dachabdeckungen nicht vorhanden, sind PSAgA gemäß Absatz 7.3 einzusetzen.
Zu Randhöhen von Kuppeln auf Dächern siehe Landesbaurecht.
Abb. 7.1.1: Der Verkehrsweg lässt mit seinem Abstand von ≥ 2 m einen Absturz über die Dachkante nicht erwarten. Laut Musterbauordnung ist eine Ausführung der Lichtkuppeln bei einer Randhöhe von ≥ 0,50 m ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen an Verkehrswegen erlaubt.