DGUV Information 203-058 - Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern

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Abschnitt 7.1 - Schutz gegen Absturz durch Abstand

Sind feste bauliche Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz bei der Benutzung von Verkehrswegen auf Dachflächen mit Neigungen ≤ 20° nicht vorhanden, ist zur Vermeidung von Absturzgefährdungen die Einhaltung folgender Maßnahmen erforderlich:

  • Sicherheitsabstand ≥ 2 m zu ungesicherten Absturzstellen,

  • Sicherheitsabstand ≥ 2 m zu nicht tragfähigen Dachflächen,

  • Sicherheitsabstand zu Lichtkuppeln und anderen nicht tragfähigen Einbauten gemäß nachfolgender Tabelle:

Größte Kantenlänge/Durchmesser der Kuppel/AbdeckungSicherheitsabstandZusatz-Hinweisschild gemäß BGV/GUV-V A8Bemerkungen
≤ 0,40 m0,00 mP15
bgi-8683_bild01.jpg
Betreten der Fläche verboten!
> 0,40 m - 0,80 mmin. 1,00 mP15
bgi-8683_bild01.jpg
W 15
bgi-8683_bild02.jpg
Betreten der Fläche verboten!
Warnung vor Absturzgefahr
> 0,80 mmin. 2,00 mP15
bgi-8683_bild01.jpg
W 15
bgi-8683_bild02.jpg
Betreten der Fläche verboten!
Warnung vor Absturzgefahr

Können die in der Tabelle festgelegten Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden und liegt die Randhöhe der Kuppel/Abdeckung unter 0,50 m, sind Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz erforderlich. Diese können z.B. sein: Umwehrungen, begehbare Abdeckungen oder auffangende Einrichtungen.

Sind diese kollektiven Maßnahmen gegen Absturz an Lichtkuppeln und Dachabdeckungen nicht vorhanden, sind PSAgA gemäß Absatz 7.3 einzusetzen.

Zu Randhöhen von Kuppeln auf Dächern siehe Landesbaurecht.

bgi-8683_abb31.jpg

Abb. 7.1.1: Der Verkehrsweg lässt mit seinem Abstand von ≥ 2 m einen Absturz über die Dachkante nicht erwarten. Laut Musterbauordnung ist eine Ausführung der Lichtkuppeln bei einer Randhöhe von ≥ 0,50 m ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen an Verkehrswegen erlaubt.