DGUV Information 203-058 - Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern

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Abschnitt 7 - 7
Schutz gegen Absturz bei der Benutzung von Verkehrswegen und der Durchführung von Arbeiten

Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz sind an Arbeitsplätzen und auf Verkehrswegen auf Dächern sind ab einer Absturzhöhe von 2 m zu treffen.

In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung können Maßnahmen bereits unter Absturzhöhen von 2 m erforderlich sein.

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Abb. 7: Absturzhöhen können in Abhängigkeit der Lage des jeweiligen Arbeitsplatzes, der Absturzkante sowie der Auftreffstelle differieren (siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22).

Der Schutz gegen Absturz ist z.B. durch feste bauliche Einrichtungen, wie Geländer oder Brüstungen mit einer Höhe von ≥ 1 m, gewährleistet.

Im Einzelfall können auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung auch anders gestaltete bauliche Einrichtungen den Schutz gegen Absturz übernehmen.