Abschnitt 6 - 6
Allgemeine Anforderungen an Verkehrswege auf Dächern
Verkehrswege zum Erreichen von Arbeitsplätzen auf Dächern müssen sicher begehbar sein. Dies ist gegeben, wenn:
diese für die jeweilige Nutzung ausreichend tragfähig sind
die Trittsicherheit durch die Gestaltung und Oberflächenbeschaffenheit der Dächer sowie eingesetzter Hilfsmittel (z.B. Dachauflegeleitern) gewährleistet
und
ein Schutz gegen Absturz gegeben ist.
Verkehrswege auf Dächern sind so auszuwählen oder zu gestalten, dass sie > 2 m von Absturzkanten entfernt sind. Ist dies aufgrund baulicher Bedingungen nicht möglich, sind Verkehrswege unter Berücksichtigung von Abschnitt 7 zu benutzen.
Abb. 6.0.1: Auf Dächern mit Neigungen ≤ 20° ist auf Zugangswegen, die einen Abstand von > 2 m zur Absturzkante aufweisen, kein Absturzschutz erforderlich.
Abb. 6.0.2: Der Verkehrsweg ist auf der bekiesten Dachfläche mit Gehwegplatten trittsicher gestaltet und ist min. 2 m von der Dachkante (links) entfernt.