DGUV Information 207-019 - Gesundheitsdienst

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Abschnitt 2.1 - 2.1 Einrichtung und Gestaltung von Arbeitsstätten bzw. Arbeitsplätzen

An allen Arbeitsplätzen, unabhängig von der Branche und der Beschäftigtenzahl, ist auf eine Arbeitsplatzgestaltung zu achten, die den Anforderungen an eine gesunde Arbeit entspricht. Demnach ist besonderes Augenmerk auf die Arbeitsplatzergonomie, die raumklimatischen Verhältnisse, eine angemessene Beleuchtung und die Verhinderung von Stolper-, Sturz- und Rutschunfällen zu legen.

Zusätzlich sind je nach Tätigkeitsprofil und Arbeitsaufgabe spezielle Räumlichkeiten (z. B. Umkleide-, Wasch-, Pausenräume) zu schaffen.

Festgeschrieben sind die entsprechenden Anforderungen in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den dazugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderung hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Die Technische Regel "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" ASR V3.a.2 konkretisiert diese Anforderungen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bietet im Internet eine aktuelle Zusammenfassung der neuen Regeln und der weiterhin geltenden Richtlinien an. Die DGUV Informationsreihe "Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkte des Arbeitsschutzes" gibt wertvolle Hinweise.

In Kapitel 3 der DGUV Information 207-016 "Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus - Basismodul" werden die Anforderungen an Barrierefreiheit im Gesundheitsdienst erläutert. In der DGUV Information 207-017 "Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes - Anforderungen an Funktionsbereiche" finden Sie weitere Hinweise zur Barrierefreiheit.