DGUV Information 207-019 - Gesundheitsdienst

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Abschnitt 8.1 - 8 Radiologie
8.1 Einleitung

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Für Diagnosezwecke werden in ambulanten und stationären Einrichtungen des Gesundheitsdienstes bildgebende Verfahren angewandt, insbesondere Röntgenverfahren, aber auch andere wie z. B. Nuklearmedizin und Magnetresonanztomographie. Beim Röntgen und in der Nuklearmedizin kommt dabei ionisierende Strahlung zum Einsatz, während bei der Magnetresonanztomographie elektromagnetische Felder eingesetzt werden.

Zusätzlich kommt ionisierende Strahlung für therapeutische Zwecke zum Einsatz, wobei neben Röntgenverfahren auch radioaktive Strahlenquellen oder Substanzen verwendet werden.

Die Einrichtungen sind vielfältig. Dementsprechend spielen nicht nur Gefährdungen durch eingesetzte ionisierende Strahlung eine Rolle, sondern auch solche durch

  • chemische, physikalische und biologische Noxen,

  • das Bewegen von Lasten und von Patienten und Patientinnen,

  • ungünstige ergonomische Voraussetzungen,

  • ungünstige Arbeitsorganisation u. a. m.

Das Kapitel 10.3 des BGW check "Gefährdungsbeurteilung in Kliniken" (BGW 04-05-040/TP-4GB) liefert dazu einen Einblick.

Weitere Informationsquellen für spezifische Gefährdungen dieser Verfahren werden im Folgenden erläutert.