DGUV Information 207-019 - Gesundheitsdienst

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Abschnitt 7.3 - 7.3 Gestaltung von Arbeitsmitteln und -verfahren

7.3.1
Ergonomische und rückengerechte Arbeitsweise

Das Arbeiten in einseitiger Haltung kann Verspannungen und Rückenschmerzen verursachen. Bei ambulanten Tätigkeiten wird oft unter improvisierten Bedingungen gearbeitet. Dabei kann es häufiger vorkommen, dass ergonomisch ungünstige Voraussetzungen vorgefunden werden, die zur Belastung des Bewegungsapparates führen können.

Maßnahmen

Durch die ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze, zum Beispiel durch höhenverstellbare Behandlungsbänke, Massageliegen und individuell verstellbare Arbeitsstühle, können Zwangshaltungen vermieden werden. Dazu gehören auch die Beschaffung und die Verwendung von Hebevorrichtungen für mobilitätseingeschränkte Patienten und Patientinnen, die in Wannen oder Bädern behandelt werden sollen. Eine gute Organisation vermindert ebenfalls Verspannungen und Rückenschmerzen, in dem für abwechselnde Tätigkeiten gesorgt wird und möglichst unterschiedliche Behandlungstechniken angewendet werden. Wer in der Physiotherapie tätig ist, sollte auf eine ergonomisch günstige Gestaltung des Behandlungsplatzes und eine ergonomisch günstige Haltung insbesondere auch der Hände einzunehmen.

Für den ambulanten Einsatz sollten kleine Hilfsmittel wie zum Beispiel Gleitmatten, Anti-Rutschmatten oder Transferhilfen beschafft werden, um Patienten und Patientinnen leichter bewegen zu können. Siehe dazu:

  • Gesundheitsdienstportal: Rückengerechtes Arbeiten - BGW-Schrift: "Starker Rücken - Ganzheitlich vorbeugen, gesund bleiben in Pflegeberufen"

    (BGW 07-00-000/M655)

7.3.2
Umgang mit Medizinprodukten/Arbeitsmitteln

Wer Medizinprodukte anwendet, kann Patienten und Patientinnen, sich selbst, andere Beschäftigte oder Dritte gefährden.

Maßnahmen

Um Gefährdungen für Patienten und Patientinnen und Dritte auszuschließen sind die Regelungen im Medizinproduktegesetz und in der Medizinproduktebetreiberverordnung zu beachten. Insbesondere sind die Angaben der Hersteller (Bedienungsanleitung und sonstige Informationen) maßgeblich. Beispiele sind:

  • Automatisch höhenverstellbare Behandlungsbänke und Massageliegen müssen gesichert sein.

  • Quetsch- und Scherstellen müssen mehr als 20 cm vom Liegenrand entfernt sein.

  • Beim Verstellen oder Reinigen der Behandlungsbänke oder Massageliegen besteht z. B. die Gefahr, dass sich Beschäftigte Quetschungen zuziehen (zwei tödliche Unfälle in 16 Monaten). Deshalb muss versehentliches Betätigen der Steuerung verhindert werden. Dies kann z. B. durch eine Sperrbox erreicht werden, für die nur Therapeuten den Schlüssel haben (BfArM-Referenz-Nr.: 913/0704b).

Bei der Benutzung von Fangoöfen sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Verbrennungen beim Herausnehmen der Fangopackungen zu vermeiden (Bereitstellung von Handtüchern oder Isolierhandschuhen).

Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt 11 "Umgang mit Medizinprodukten", in den Sicheren Seiten der BGW für den Bereich Therapeutische Praxen - Medizinprodukte. Humanmedizin und in der Broschüre "Medizinprodukte Was müssen Betreiberund Anwender tun?" der Länder Schleswig-Holstein und Hamburg. Vorkommnisse mit Medizinprodukten müssen entsprechend der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung mit einem Formular gemeldet werden.

Alle Arbeitsmittel müssen den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen.

Beschäftigte sind regelmäßig über den Umgang mit Medizinprodukten zu unterweisen. Ziel der Unterweisung ist, dass Beschäftigte die von ihnen verwendeten Medizinprodukte so anwenden, dass weder sie selbst, noch Patienten und Patientinnen oder Dritte gefährdet werden können.