DGUV Information 207-019 - Gesundheitsdienst

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Abschnitt 2 - 2 Gefährdungen im Gesundheitsdienst und grundlegende Maßnahmen

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A
Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) müssen alle Arbeitgeber - unabhängig von der Anzahl ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - eine Gefährdungsbeurteilung für ihren Betrieb durchführen. Ziel ist die ständige Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Dazu sind arbeitgeberseitig

  • Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen,

  • geeignete Schutzmaßnahmen zu deren Vermeidung festzulegen und

  • deren Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen.

Zusätzlich sind entsprechend der Arbeitsaufgabe und der dabei entstehenden potenziellen Gefährdungsmöglichkeiten weitere Rechtsvorschriften, wie u. a. die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die Biostoffverordnung (BioStoffV), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Röntgen- und Strahlenschutzverordnung (RöV, StrlSchV), das Medizinproduktegesetz (MPG), die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) und das Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu beachten. Spezielles Augenmerk ist dabei auf die aus diesen Gesetzen und Verordnungen ggf. erwachsende Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und zur Durchführung besonderer Überwachungs- und Aufzeichnungspflichten zu legen.

In der Gefährdungsbeurteilung sollen neben mitarbeiterbezogenen Risiken auch patientenbezogene Risiken berücksichtigt werden, da sich diese und die getroffenen Schutzmaßnahmen gegenseitig beeinflussen können, z. B. bei Hygienemaßnahmen.

Auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung werden Verbesserungsmöglichkeiten geprüft und der Arbeitsschutz optimiert. Zur Information der Beschäftigten über bestehende Gefährdungen sowie die getroffenen Schutzmaßnahmen in ihrem Arbeitsbereich müssen Betriebsanweisungen erstellt werden, anhand derer sie jährlich zu unterwiesen sind.

Eine besondere Bedeutung kommt der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen am Arbeitsplatz immer dann zu, wenn Jugendliche unter 18 Jahren oder schwangere bzw. stillende Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden.

  • Den Schutz jugendlicher Beschäftigter unter 18 Jahren regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Hierbei geht es insbesondere darum, übermäßige Belastungen der Jugendlichen durch Berufsarbeit zu verhindern und ihre körperliche und geistige Entwicklung nicht zu stören. Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen müssen deshalb so gestaltet werden, dass eine gesundheitszuträgliche Ausbildung bzw. Tätigkeit absolviert werden kann. Müssen im Rahmen der Berufsausbildung potenziell gefährdende Tätigkeiten, die z. B. in dieser Information beschrieben sind, erlernt und ausgeführt werden, weil dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, muss die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet sein. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Klare Sache - Informationen zum Jugendarbeitsschutz und zur Kinderarbeitsschutzverordnung" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

  • Der Arbeitgeber trägt auch die Verantwortung für den Schutz werdender und stillender Mütter bei der Arbeit, wobei auch die ungestörte Entwicklung des Kindes mit einzubeziehen ist. Die Vergaben hierfür finden sich im Mutterschutzgesetz sowie in den Mutterschutzverordnungen des Bundes und der Länder. Zum 1. Januar 2018 sind umfängliche Änderungen des Mutterschutzrechts in Kraft getreten. Durch die Integration der bisherigen Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das MuSchG sollen die Regelungen verständlicher und übersichtlicher werden.

  • Sobald die Unternehmensleitung von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Schwangeren, der Leibesfrucht oder der Stillenden erforderlich sind. Dies bezieht sich sowohl auf die Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte als auch auf arbeitsorganisatorische Maßnahmen. Sollte trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten kein gefährdungsfreies Arbeiten für die schwangere oder stillende Arbeitnehmerin zu erreichen sein, ist von der Unternehmensleitung ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Alle wichtigen Informationen zum Mutterschutz können im "Leitfaden zum Mutterschutz" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachgelesen werden.

B
Gefährdungsarten bei den verschiedenen Tätigkeiten

Das Arbeitsschutzgesetz unterscheidet verschiedene Gefährdungsarten. Tabelle 1 listet im Überblick diese Gefährdungsarten bei verschiedenen Tätigkeiten bzw. in verschiedenen Arbeitsbereichen des Gesundheitsdienstes auf.

Gefährdungen, die zwar relevant sind, aber im Gesundheitsdienst nicht häufiger auftreten als in anderen Branchen, sind in Tabelle 1 mit 1) gekennzeichnet und werden in dieser Information nicht weiter angesprochen.

Spezifische Gefährdungen des Gesundheitsdienstes sind in den anderen tätigkeits- oder arbeitsbereichsbezogenen Abschnitten behandelt.

Sollte es gelegentlich in den Abschnitten 3 - 12 zu Wiederholungen von Inhalten dieses Abschnittes kommen, geschieht dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit.