Abschnitt 5 - Sicherung von Arbeitsstellen im Straßenraum
Gefährdungen durch den öffentlichen Straßenverkehr werden durch Sicherungsmaßnahmen im Straßenraum vermieden. Diese Arbeitshilfe gibt Hinweise über die dafür erforderlichen Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.
Bild 5.1
Aus Unfallanzeigen:
Die Arbeitsstelle war offensichtlich unzureichend gegen Fahrzeugverkehr gesichert. Der Beschäftigte wurde von einem PKW erfasst und verletzt. Zum Unfallzeitpunkt war es noch dunkel. Der Beschäftigte trug die übliche Arbeitskleidung.
Das Kolonnenfahrzeug befand sich zum Unfallzeitpunkt mit eingeschaltetem Warnblinklicht auf der Fahrbahn. Ein Kraftfahrzeug fuhr trotzdem auf. Der im Kolonnenfahrzeug sitzende Fahrer wurde durch den Aufprall verletzt.
Gefährdungen:
Beschäftigte sind gefährdet, wenn Arbeitsstellen im Straßenraum nicht oder nur unzureichend gegen Straßenverkehr gesichert sind.
Sonderrechte:
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiß-rote Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen- und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert ...
(Auszug aus § 35 Abs. 6 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung)
Schutzziel:
Arbeitsstellen im Straßenraum sind so abzusperren oder zu sichern, dass Beschäftigte durch den Straßenverkehr so wenig wie nur möglich gefährdet werden (Bilder 5.1 und 5.2).
Bild 5.2
Weitere Informationen:
Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV/GUV-V C5)
Warnkleidung - Prüfverfahren und Anforderungen (DIN EN 471)
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten (DIN 30 710)
Organisatorische Maßnahmen
Arbeitsstellen im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs müssen durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen ausreichend gekennzeichnet werden.
Die Art und Aufstellung der Zeichen und Verkehrseinrichtungen müssen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen. Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) geben detaillierte Erläuterungen.
Zeichen sind z.B.:
Gelbes Blinklicht an Fahrzeugen zur Warnung vor Gefahren. Die Verwendung (Rundumlicht) von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeitsstellen zu warnen.
Gefahrzeichen 123 "Baustelle" ist grundsätzlich aufzustellen, wenn sich eine Arbeitsstelle unmittelbar auf den Verkehr auswirkt. Werden an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer fahrbare Absperrtafeln eingesetzt, kann auf das Gefahrzeichen 123 verzichtet werden.
Verkehrseinrichtungen sind insbesondere Absperrgeräte für Arbeitsstellen, z.B.:
Absperrschranken, Zeichen 600,
Leitbake (Warnbake), Zeichen 605,
Leitkegel, Zeichen 610,
fahrbare Absperrtafel, Zeichen 615,
fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil, Zeichen 616,
Absperrtafeln weisen auf Arbeitsstellen hin. Behelfsmäßig können auch andere rot-weiß-rote Warneinrichtungen verwendet werden.
Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, bei Sperrung eines Fahrstreifens gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche.
In die zu treffenden Maßnahmen zur Kennzeichnung und Sicherung sind alle geöffneten Schächte im Verlauf eines Straßenzuges mit einzubeziehen.
Durch Fahrzeugaufstellung ist den Beschäftigten das Arbeiten im Schutz der verkehrsabgewandten Seite von Fahrzeugen zu ermöglichen.
Beschäftigte, die bei den Arbeiten eingesetzt sind oder diese zu beaufsichtigen haben, müssen außerhalb von Gehwegen und Absperrungen Warnkleidung tragen.
Warnkleidung muss mindestens DIN EN 471 Klasse 2 entsprechen.
Hinweis:
Absperr- und Sicherungsmaßnahmen sind mit der zuständigen Verkehrsbehörde abzustimmen (Verkehrsrechtliche Anordnung).
Zeichen und Verkehrseinrichtungen:
Bild 5.3
Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Beispiele für Sicherungsmaßnahmen gemäß RSA
Situation: | Sicherungsmaßnahmen, z.B.: | |
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1 | Bild 5.4 Geöffneter Schacht im innerörtlichen zweistreifigen Fahrbahnbereich mit Einengung eines Fahrstreifens | Länge der Engstelle max. 20 m |
Gefahrzeichen 123 "Baustelle" beidseitig im Abstand von ca. 50 m oder fahrbare Absperrtafel (z.B. Zeichen 615) gut sichtbar aufstellen | ||
Längs- und Querabsperrung mit Leitkegeln (Mindesthöhe 500 mm) | ||
Schachteinstieg mit Absperrschranken sichern | ||
2 | Bild 5.5 Spülfahrzeug im innerörtlichen zweistreifigen Fahrbahnbereich | Beschäftigte tragen Warnkleidung |
Gelbes Blinklicht (Rundumlicht) am Fahrzeug einschalten | ||
Arbeitsstelle hinter dem Fahrzeug mit Leitkegeln längs- und quer absperren | ||
3 | Bild 5.6 Arbeitsstelle im innerörtlichen Fahrbahnbereich mit Sperrung eines Fahrstreifens | Länge der Engstelle max. 20 m |
Gefahrzeichen 123 "Baustelle" beidseitig im Abstand von ca. 50 m oder fahrbare Absperrtafel (z.B. Zeichen 615) gut sichtbar aufstellen. | ||
Längs- und Querabsperrung mit Leitkegeln (Mindesthöhe 500 mm) | ||
4 | Bild 5.7 Arbeitsstelle zur Instandhaltung im innerörtlichen vierstreifigen Fahrbahnbereich mit Sperrung eines Fahrstreifens | Länge der Engstelle max. 20 m |
Beschäftigte tragen Warnkleidung | ||
Gelbes Blinklicht (Rundumlicht) an Fahrzeugen einschalten | ||
fahrbare Absperrtafel (z.B. Zeichen 615) gut sichtbar aufstellen | ||
Längs- und Querabsperrung mit Leitkegeln |