DGUV Information 203-051 - Sicherheit und Gesundheitsschutz im Abwasserbereich Unterweisungshilfen

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Abschnitt 1 - Einsteigen in umschlossene Räume

Durch Schutzmaßnahmen beim Einsteigen in umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen können Gefährdungen z.B. durch das Einsteigen selbst und durch Stoffe in den Räumen vermieden werden. Diese Arbeitshilfe erläutert einige dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

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Bild 1.1

bgi-8653_abb01.jpgAus Unfallanzeigen:

  • Bei Reparaturarbeiten in einem Mess- und Drosselschacht verunglückte der Beschäftigte eines Bauhofes tödlich an einer Schwefelwasserstoffvergiftung. Ohne vorher Sicherungsmaßnahmen zu treffen, stieg der Beschäftigte allein in den Schacht ein. Durch Betätigung eines Schiebers öffnete er ein "geschlossenes System" und die tödliche Konzentration wurde freigesetzt.

  • Durch das Öffnen des geschlossenen Systems sind giftige Gase in einer tödlichen Konzentration aufgetreten.

  • Einem Beschäftigten fiel die explosionsgeschützte Kanalleuchte beim Aufwickeln eines Schlauches in den Kanalschacht. Es war nicht geplant in den Schacht einzusteigen. Der Beschäftigte stieg in den optisch sauberen Schacht ein und wurde kurze Zeit später tot geborgen.

bgi-8653_abb02.jpgGefährdungen:

Gefährdungen beim Einsteigen in umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen entstehen insbesondere:

  • durch Mängel in der Organisation z.B.

    • wenn Arbeitsabläufe nicht ausreichend geregelt sind,

  • durch Straßenverkehr z.B.

    • wenn Arbeitsstellen im Straßenraum nicht oder nur unzureichend gegen Gefährdung durch Straßenverkehr gesichert sind,

  • durch Absturz z.B.

    • wenn keine baulichen Schutzmaßnahmen gegen Absturz vorhanden sind oder persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nicht verwendet werden,

    • wenn Einstiegshilfen nicht benutzt werden,

  • durch die Arbeitsumgebung, z.B.

    • wenn Räume eng, tief und/oder unzureichend belüftet sind,

    • wenn Gefährdungen durch Betriebseinrichtungen nicht sicher ausgeschlossen werden z.B.:

      • Schwallspüleinrichtungen

      • Schieber

      • Pumpen

      • Wirbeljets

      • Wehre

  • durch Stoffe in gefahrdrohender Menge oder Konzentration,

    • die von außen eingebracht werden, z.B. durch Einleitung von Gefahrstoffen, durch Einsetzen stärkerer Wasserführung,

    • die durch biologische Vorgänge entstehen, z.B. durch Gärung und Fäulnis,

    • die durch chemische Reaktionen entstehen, z.B. beim Vermischen von Abwässern.

bgi-8653_abb03.jpgSchutzziel:

  • Das Einsteigen in umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen ist so zu organisieren und durchzuführen, dass Beschäftigte dabei nicht gefährdet werden (Bild 1.1)

bgi-8653_abb04.jpgWeitere Informationen:

  • Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV/GUV-V C5)

  • Regel "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR/GUV-R 126)

  • Film "Einsteigen in Schächte der Abwasserentsorgung mit Seilsicherung" der BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (auf beiliegender DVD).

bgi-8653_abb05.jpgOrganisatorische Maßnahmen

Umschlossene Räume:

  • Umschlossene Räume abwassertechnischer Anlagen sind z.B.:

    • Schächte,

    • Kanäle,

    • Sonderbauwerke der Abwasserableitung,

    • Umschlossene Bauwerke der Abwasserbehandlung.

  • In umschlossene Räume nur einsteigen, wenn z.B.

    • Maßnahmen zur Reinigung, Instandhaltung oder Inspektion nicht mit anderen Mitteln möglich sind und zwingend in den Räumen durchgeführt werden müssen.

    • Alle automatischen Reinigungseinrichtungen außer Betrieb genommen wurden und gegen unbeabsichtigte Wiederinbetriebnahme gesichert sind.

  • Bauwerks- und arbeitsplatzbezogen ist festzulegen, ob vor dem Einsteigen eine Betriebsanweisung ausreichend ist oder darüber hinaus eine schriftliche Erlaubnis vorliegen muss, z.B.:

    • wenn besondere Gefahren aufgrund der Beschaffenheit des Bauwerkes zu erwarten sind, z.B. durch große Tiefe,

    • wenn besondere Gefahren aufgrund der durchzuführenden Arbeiten zu erwarten sind, z.B. durch Schleif- und Schweißarbeiten.

    Hinweis:

    Erlaubnisschein siehe Arbeitshilfe Kapitel 8 "Arbeiten in umschlossenen Räumen".

  • Wird aufgrund durchgeführter Gefährdungsbeurteilungen von den im Regelfall zu treffenden Schutzmaßnahmen abgewichen, muss dieses dokumentiert und in Arbeitsanweisungen festgelegt werden.

Aufsichtführende:

  • Durch Dienst-/Betriebsanweisung ist für Arbeiten in umschlossenen Räumen ein zuverlässiger, mit den Gefahren vertrauter Aufsichtführender zu benennen. Dies gilt für Arbeitsgruppen oder Kolonnen von zwei und mehr Beschäftigten.

Schächte:

  • In Schächte darf nur eingestiegen werden, wenn:

    • eine Einstiegshilfe vorhanden ist, z.B. eine Haltestange (Bild 1.2),

    • die lichte Weite des Schachtes mind. 1 m beträgt,

    • die lichte Weite mind. 0,8 m beträgt und geprüft wurde, ob besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, z.B. zusätzliche Lüftungsmaßnahmen.

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Bild 1.2: Eingebaute Einstiegshilfe

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Mobile Einstiegshilfe

bgi-8653_abb05.jpgSchutzmaßnahmen zum sicheren Einsteigen

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Bild 1.3

Zum sicheren Einsteigen sind in Abhängigkeit von der Einsteigtiefe bis zur Schachtsohle notwendige Schutzmaßnahmen zu treffen.

Siehe Tabelle mit ergänzenden Hinweisen.

Absturzsicherung:

  • Geöffnete Schachteinstiege müssen gegen Hineinfallen und Abstürzen von Personen gesichert werden, z.B. durch:

    • Roste, die gegen Verschieben gesichert sind (Bild 1.4),

    • feste Absperrung mit rot-weißem Anstrich. Flatterbänder oder Leinen sind keine feste Absperrung.

  • Bei senkrechten Schachteinstiegen müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zur Verfügung gestellt und benutzt werden, z.B. wenn:

    • Steigeisengänge oder Steigleitern tiefer als 5 m sind,

  • für den Anseilschutz muss ein geeigneter Anschlagpunkt oberhalb der Einstiegstelle vorhanden sein.

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Bild 1.4

Sichtverbindung:

  • Zwischen Beschäftigten über Tage und Einsteigenden soll Sichtverbindung bestehen, mindestens jedoch die Verbindung durch Zuruf sichergestellt sein.

  • Weitere Personen dürfen erst einsteigen, wenn von dem Kollegen auf der Schachtsohle Zeichen gegeben wird, z.B. durch Zuruf.

Seilsicherung:

  • Um eine schnelle und sichere Rettung jederzeit zu ermöglichen, müssen Einsteigende mittels Sicherheitsseil gesichert werden.

  • Voraussetzung für eine funktionierende Seilsicherung ist, dass

    • ein Auffanggurt bzw. Rettungsgurt oder Rettungshose getragen wird,

    • zum Herausheben ein Rettungshubgerät einsatzbereit ist (Bild 1.3).

bgi-8653_abb05.jpgÜbersicht der Maßnahmen

Übersicht der Maßnahmen beim Einsteigen in umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen.

EinstiegstiefeMaßnahmen
1 - 5 m*
  • Ein Alarm- und Rettungsplan muss vorhanden sein.

  • Eine Rettungsausrüstung muss vorhanden sein.

  • Sicherung der Arbeitsstelle.

  • Mindestens eine zweite Person muss über Tage anwesend sein (Sicherungsposten).

  • Freimessen mit geeigneten Messverfahren. Geeignete Messverfahren sind z.B. kontinuierliche Messungen mit direktanzeigenden Mehrfach-Messgeräten (z.B. CH4, H2S, 02, CO2), ggf. technische Lüftung.

  • Beurteilung, ob noch weitere Maßnahmen aufgrund besonderer Gefahren notwendig sind (ggf. Erlaubnisschein erstellen).

  • Rettungs-/Auffanggurt muss von jedem Einsteigenden getragen werden.

  • Ständige Seilsicherung, z.B. Höhensicherungsgerät mit integrierter Rettungshubeinrichtung und Dreibock.

  • Die Personen sollen in ständiger Sichtverbindung stehen, mindestens aber durch Zuruf oder auf andere Weise sich verständigen können.

  • Ist ein Lösen der Seilsicherung aus betrieblichen Gründen erforderlich (z.B. bei einem Aufenthalt in Räumen größerer Ausdehnung oder mit erschwerten Fluchtwegen) sind frei tragbare, von der Umgebungsluft unabhängig wirkende Atemschutzgeräte (Selbstretter) zur Selbstrettung mit zu führen.

  • Beim Öffnen von geschlossenen Systemen muss ein von der Umgebungsluft unabhängig wirkendes Atemschutzgerät getragen werden.


5 - 10 mZusätzlich zu den Maßnahmen für 1 - 5 m:
PSA gegen Absturz verwenden.
> 10 mZusätzlich zu den Maßnahmen für 5 - 10 m:
bei Schächten ohne Zwischen-/Ruhepodeste müssen Einfahreinrichtungen verwendet werden.

*In umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen in denen nach der Gefährdungsbeurteilung keine Gefahren vorhanden sind, sind die aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen u.U. nicht alle erforderlich.

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