DGUV Information 203-051 - Sicherheit und Gesundheitsschutz im Abwasserbereich Unterweisungshilfen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 13 - Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen

Gefahrstoffe werden auf abwassertechnischen Anlagen in verschiedener Weise und unterschiedlichem Ausmaß verwendet. Die Beschäftigten müssen wissen, wie und woran man Gefahrstoffe erkennt und was bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beachten ist. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

bgi-8653_bild57.jpg

Bild 13.1

bgi-8653_abb01.jpgAus Unfallanzeigen:

  • Beim Befüllen eines Tanks mit Eisen(III)-chlorid-Lösung sprang der Schlauch von der Pumpe. Die Flüssigkeit spritzte in die Augen und verursachte Verätzungen.

  • Bei der Reinigung eines Reaktionsmischers spritzte dem Kollegen Kalkmilch in das Gesicht. Verätzung beider Augen.

  • Beim Befüllen des Silos wirbelte Flockungsmittel in die Umluft und geriet in die Augen des Kollegen.

  • Bei Reinigungsarbeiten löste sich der Schlauch von der Dosierpumpe. Die Natronlauge-Lösung lief in den Handschuh und verätzte die Haut an beiden Händen.

bgi-8653_abb02.jpgGefährdungen:

Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entstehen insbesondere:

  • durch schädigende Wirkung von Stoffen und Produkten,

    • wenn Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe über die Nase und den Mund eingeatmet werden und in den Körper gelangen,

    • wenn Feststoffe, Stäube oder Flüssigkeiten, z.B. beim Berühren des Mundes mit der kontaminierten Hand, in den Körper gelangen,

    • wenn Gase, Dämpfe, Schwebstoffe oder Flüssigkeiten durch Hautresorption in den Körper gelangen,

    • wenn ein unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen besteht, insbesondere bei ätzenden und reizenden Stoffen.

  • durch Brand und Explosion,

  • durch chemische Reaktion.

Beispiele für typische Gefahrstoffe auf abwassertechnischen Anlagen:

  • Gase, Dämpfe, z.B.:

    • durch Faulung wie:

      Methan, Schwefelwasserstoff, Kohlendioxid,

    • unbekannte, eingeleitete oder aus Reaktionen entstandene (z.B. toxische) Stoffe,

    • durch unzulässig eingeleitete brennbare Flüssigkeiten: Benzin, Lösemittel,

    • durch Ammoniak und Schwefelwasserstoff bei der Schlammentwässerung in Kammerfilterpressen mit Kalkkonditionierung,

  • Schwebstoffe, z.B. Aerosole, Schweißrauche, Farbnebel, Kalkstaub,

  • Flüssigkeiten, z.B. Flockungs- und Fällungsmittel, Stabilisierungsmittel, Säuren, Laugen, Reinigungsmittel und andere Betriebsstoffe,

  • Feststoffe, z.B. Salze und Kalk.

bgi-8653_abb03.jpgSchutzziel:

Gesundheitsgefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind zu vermeiden. Das kann erreicht werden, wenn der Einsatz von Gefahrstoffen vermieden wird oder Gefahrstoffe durch weniger gefährliche ersetzt werden.

Ist das nicht möglich, müssen vornehmlich technische Maßnahmen erfolgen, die einen Kontakt mit Gefahrstoffen verhindern. Erst dann kommen organisatorische und personenbezogene Maßnahmen in Betracht.

bgi-8653_abb04.jpgWeitere Informationen:

  • Gefahrstoffverordnung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe

  • Information "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (BGI/GUV-I 850-0)

bgi-8653_abb05.jpgOrganisatorische Maßnahmen

Ermitteln:

  • Feststellen, welche auf der abwassertechnischen Anlage eingesetzten, entstehenden oder freigesetzten Stoffe und Produkte Gefahrstoffe sind.

    • Kennzeichnungen und Sicherheitsdatenblätter geben Hilfestellung.

    • Sicherheitsdatenblätter können beim Hersteller angefordert werden.

Beurteilen:

Die von den Gefahrstoffen ausgehenden inhalativen und dermalen Gefährdungen müssen beurteilt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden.

Gefahrstoffverzeichnis:

Über alle verwendeten Gefahrstoffe, bei deren Verwendung nicht nur eine geringe Gefährdung besteht, ist ein Verzeichnis zu führen.

Ersatzstoffprüfung:

Prüfen, wenn es sich um einen Gefahrstoff handelt, ob es ein Produkt mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko gibt. Gibt es Ersatzstoffe, müssen diese auch verwendet werden.

Schutzmaßnahmen:

Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festlegen. Belastungen der Beschäftigten so weit wie möglich minimieren. Die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung muss bestimmungsgemäß benutzt werden.

Betriebsanweisungen/Unterweisungen:

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind Betriebsanweisungen zu erstellen. Darin sind die möglichen Gefahren, die Schutz- und Hygienemaßnahmen und die Verhaltensregeln zu beschreiben. Auf Grundlage der Betriebsanweisungen sind die Beschäftigten zu unterweisen. Eine gefahrstoffspezifische Betriebsanweisung/Unterweisung ist nicht erforderlich, wenn nur eine geringe Gefährdung besteht.

Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen:

  • Überprüfen, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend sind und Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Arbeitsplatzgrenzwerte sind z.B. in den Sicherheitsdatenblättern angegeben.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen:

  • Wenn Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, können arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich werden. Vorsorgeuntersuchungen in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt festlegen.

  • Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche, werdende oder stillende Mütter beachten.

Spezielle Gefahrstoffaspekte auf abwassertechnischen Anlagen:

  • Die Gefahrstoffbelastung der Beschäftigten wird erheblich reduziert, wenn Prozesse in geschlossenen Systemen gefahren werden. Dies gilt z.B. für Dosieranlagen von Eisen(III)-chlorid- und Eisen(III)-chloridsulfatlösungen und Messstationen.

  • Lüftungsmaßnahmen haben Vorrang vor dem Einsatz von Atemschutzgeräten. Dieses gilt insbesondere für Einlaufbauwerke und die Schlammentwässerung.

  • Instandhaltungsarbeiten dürfen nur im Rahmen dafür aufgestellter Betriebs- oder Dienstanweisungen erfolgen. Persönliche Schutzausrüstungen sind zwingend zu tragen, Erste-Hilfe-Einrichtungen, z.B. zur Spülung der Augen, gehören an den Arbeitsplatz.

bgi-8653_bild58.jpg

Bild 13.2

Informationen aus der Kennzeichnung von Verpackungen:

Gefahrstoffe müssen vom Hersteller oder Einführer gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung ist in der Regel auf der Verpackung angebracht. Auch innerbetrieblich muss gekennzeichnet werden, z.B. wenn Gefahrstoffe in andere Gebinde umgefüllt werden.

Bisher erfolgte die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen nach der Richtlinie 67/548/EWG und von Zubereitungen (Gemischen) nach der Richtlinie 1999/45/EG. Seit dem 20. Januar 2009 gilt eine neue Vorschrift, nämlich die CLP-Verordnung 1272/2008. Diese Verordnung hat das Global Harmonisierte System (GHS) der Vereinten Nationen verbindlich in der Europäischen Union eingeführt. Für die Umstellung der Kennzeichnung gelten lange Übergangsfristen: Nach der CLP-Verordnung müssen Stoffe ab dem 1. Dezember 2010 und Gemische ab dem 1. Juni 2015 eingestuft und gekennzeichnet werden. Bis dahin können Inverkehrbringer von Gefahrstoffen nach den bisherigen Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG einstufen und kennzeichnen.

Eine Übersicht über die Einstufung und Kennzeichnung nach den bisher gültigen EG-Richtlinien 1999/45/EG bzw. 67/548/EWG und neuer CLP-Verordnung 1272/2008 am Beispiel einer 4%igen Natronlaugelösung ist in folgender Tabelle dargestellt:

4 %ige Natronlauge
RechtsgrundlageZubereitungsrichtlinieCLP-Verordnung
EinstufungC; R34Hautätz. 1B; H314
Met. Korr. 1; H290
KennzeichnungBezeichnung des Stoffes
bzw. der Zubereitung
4 %ige Natronlauge4 %ige NatronlaugeProduktidentifikation
Gefahrensymbol
bgi-8653_bild59.jpg
ätzend
bgi-8653_bild60.jpgGefahrenpiktogramm
GefahrenbezeichnungätzendGefahrSignalwort
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)Verursacht Verätzungen. (R34)Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. (H314)
Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. (H290)
Gefahrenhinweise (Hazard Statements)
Sicherheitsratschläge (S-Sätze)Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. (S26)
Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung/Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. (S36/37/39)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. (P280)
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:
Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (P305 + P351 + P338)
Sicherheitshinweise (Precautionary Statements)
Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen). (S45}BEI KONTAKT MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle beschmutzten, getränkten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. (P303 + P361 + P353)
BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. (P301 + P330 + P331)
Sofort GIFTINFORMATIONS-ZENTRUM oder Arzt anrufen. (P310)
Nennmenge oder Füllmenge des Inhalts25 Liter25 LiterNennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung,
Name, Anschrift und Telefon-Nummer des Herstellers, Einführers oder VertriebsunternehmersMuster AG
Bahnhofplatz 1
12345 Musterstadt
Telefon 012-345678-0
Muster AG
Bahnhofplatz 1
12345 Musterstadt
Telefon 012-345678-0
Name, Anschrift und Telefon-Nummer des Lieferanten

Beispiele von Kennzeichnungen nach der Gefahrstoffverordnung:

GefahrensymbolGefahrenbezeichnungWirkungVorsichtsmaßnahmen
bgi-8653_bild61.jpg
sehr giftig
T +
sehr giftig
führen in geringen Mengen zu schweren gesundheitlichen Schäden oder zum Todenicht einatmen, berühren, verschlucken, bei Vergiftungen Arzt aufsuchen
bgi-8653_bild62.jpg
giftig
T
giftig
bgi-8653_bild63.jpg
gesundheitsschädlich
Xn
gesundheitsschädlich
führen in größeren Mengen zu gesundheitlichen Schäden oder zum Todewie oben, bei Unwohlsein Arzt aufsuchen
bgi-8653_bild64.jpg
reizend
Xi
reizend
führen bei Berührung mit Haut oder Augen zu Entzündungen und reizen die Atemwegenicht einatmen, nicht berühren, Kontakt mit den Augen vermeiden
bgi-8653_bild65.jpg
hochentzündlich
F+
hochentzündlich
brennen und bilden mit Luft explosionsfähige Gemischevon offenen Flammen und Wärmequellen fernhalten, Behälter immer schließen
bgi-8653_bild66.jpg
leichtentzündlich
F
leichtentzündlich
bgi-8653_bild59.jpg
ätzend
C
ätzend
zerstören Haut- und Körpergewebe, irreparable Augenschäden sind möglichBerührung mit Haut und Augen meiden, Schutzbrille und Handschuhe
bgi-8653_bild67.jpg
explosionsgefährlich
E
explosionsgefährlich
explodieren durch Schlag, Reibung, Funkenbildung, Feuer oder durch Hitzeentwicklunganmeldepflichtig, nicht reiben, stoßen, Feuer-, Wärmeentwicklung meiden
bgi-8653_bild68.jpg
brandfördernd
O
brandfördernd
bei Mischung mit brennbaren Stoffen entstehen explosionsgefährliche Gemischenicht mit brennbaren Stoffen mischen, Reibung meiden, sauber aufbewahren
bgi-8653_bild69.jpg
umweltgefährlich
N
umweltgefährlich
sind für Wasser- oder Bodenorganismen giftig und können Ökosysteme schädigennur im Sondermüll entsorgen, keinesfalls in die Umwelt gelangen lassen

Beispiele von Kennzeichnungen nach der CLP-Verordnung (GHS):

GefahrensymbolKodierung/BezeichnungWirkungVorsichtsmaßnahmen
bgi-8653_bild70.jpgGHS06
Totenkopf mit gekreuzten Knochen
Akute Toxizität, Kat. 1, 2, 3nicht einatmen, berühren, verschlucken, bei Vergiftungen Arzt aufsuchen
bgi-8653_bild71.jpgGHS02
Flamme
Bsp. Entzündbare Flüssigkeitenvon offenen Flammen und Wärmequellen fernhalten, Behälter immer schließen
bgi-8653_bild60.jpgGHS05
Ätzwirkung
Hautätzend Kat. 1
Schwere Augenschädigung, Kat. 1
Korrosiv gegenüber Metallen, Kat. 1
Berührung mit Haut und Augen meiden, Schutzbrille und Handschuhe tragen
bgi-8653_bild72.jpgGHS01
Explodierende Bombe
Bsp. Explosive Stoffeanmeldepflichtig, nicht reiben, stoßen, Feuer-, Wärmeentwicklung meiden
bgi-8653_bild73.jpgGHS03
Flamme über einem Kreis
Bsp. Oxidierende Feststoffenicht mit brennbaren Stoffen mischen, Reibung meiden, sauber aufbewahren
bgi-8653_bild74.jpgGHS09
Umwelt
Gewässergefährdendnur im Sondermüll entsorgen, keinesfalls in die Umwelt gelangen lassen

Informationen aus erstellten Betriebsanweisungen:

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass den Beschäftigten für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen schriftliche Betriebsanweisungen in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisungen sind wie folgt aufgebaut:

  1. (1)

    Anwendungsbereich

  2. (2)

    Gefahrstoffbezeichnung

  3. (3)

    Gefahren für Mensch und Umwelt

  4. (4)

    Schutzmaßnahmen und Gefahrenregeln

  5. (5)

    Verhalten im Gefahrenfall

  6. (6)

    Erste Hilfe

  7. (7)

    Sachgerechte Entsorgung

bgi-8653_formular03.jpg

Musterbetriebsanweisung

bgi-8653_abb05.jpgVerhaltensregeln für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nur nach vorhergehender Unterweisung durchführen. Mögliche Gefahren müssen bekannt und erforderliche Schutzmaßnahmen müssen eingeleitet sein.

  • Gefahrstoffe an Arbeitsplätzen nur auf das für den Fortgang der Arbeiten erforderliche Maß beschränken; den Bedarf brennbarer Flüssigkeiten maximal nur für eine Arbeitsschicht bereitstellen.

  • Persönliche Schutzausrüstungen entsprechend der für den Arbeitsbereich geltenden Betriebsanweisungen und Dienstanweisungen tragen.

  • Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege entsprechend Hautschutzplan vornehmen.

  • Während der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nicht essen, trinken oder rauchen.

  • Gefahrstoffe nur in dafür geeignete und gekennzeichnete Behältnisse umfüllen. Gefahrstoffe keinesfalls in verwechselbare, nicht bruchfeste oder nicht beständige Behältnisse umfüllen.

  • Gefahrstoffe nicht in Ess-, Trink- oder Kochgefäßen aufbewahren.

  • Geschlossene Systeme nicht manipulieren.

  • Beim Umfüllen Spritzer vermeiden. Flüssigkeitsheber oder Pumpen benutzen.

  • Verschüttete Gefahrstoffe sofort beseitigen.

  • Benetzte Kleidung sofort säubern oder wechseln.

  • Behältnisse nach Gebrauch sofort verschließen.

  • Entsorgungsvorgaben beachten.

  • Zusammenlagerungsverbote und spezielle Vorkehrungen für die Lagerung von Gefahrstoffen beachten.