DGUV Information 203-051 - Sicherheit und Gesundheitsschutz im Abwasserbereich Unterweisungshilfen

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Abschnitt 12 - Sichere Arbeitsplätze

Sichere Arbeitsplätze sind Voraussetzung für Instandhaltungs-, Bau- und Montagearbeiten auf abwassertechnischen Anlagen. Beschäftigte müssen vor allem wissen, wie wechselnde Arbeitsplätze herzurichten sind. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

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Bild 12.1

bgi-8653_abb01.jpgAus Unfallanzeigen:

  • Beim Auswechseln eines Schiebers durch das geöffnete Geländer abgestürzt.

  • Beim Abspritzen der Presse über ein Anlagenteil gestolpert und ca. 1 m tief abgestürzt.

  • Bei der Wasserstandsmessung über eine Kante gestolpert und in das Becken gefallen.

  • Bei Reinigungsarbeiten von der Stehleiter auf eine Bühne umgestiegen und mit der Leiter umgekippt.

  • Bei einer Reparatur vom Bohlenbelag abgestürzt und auf den Betonboden gefallen.

  • Beim Bohren das Gleichgewicht auf der Leiter verloren und heruntergefallen.

bgi-8653_abb02.jpgGefährdungen:

Gefährdungen an Arbeitsplätzen entstehen insbesondere:

  • wenn Geländer, Umwehrungen oder Abdeckungen als bauliche Schutzmaßnahmen fehlen, z.B.:

    • an höher gelegenen Arbeitsplätzen, z.B. Wartungs- und Steuerungsplätzen, Arbeitsbühnen,

    • an Öffnungen und Vertiefungen, z.B. Zugängen zu unterirdischen Bauwerken, Montageöffnungen, Schächten, Pumpensümpfen,

    • an Arbeitsplätzen an Becken, Gerinnen und Behältern mit Stoffen, in denen man versinken kann, z.B. in Abwasser und Schlamm,

    • an Treppen,

  • auf Steigeisengängen und Leitern,

  • bei unsachgemäßem Umgang mit Fahrgerüsten und Hubarbeitsbühnen,

  • wenn persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nicht benutzt werden, z.B. in Verbindung mit Steigschutzeinrichtungen.

bgi-8653_abb03.jpgSchutzziel:

Arbeitsplätze müssen so angeordnet, eingerichtet und beschaffen sein, dass von ihnen aus ein sicheres Arbeiten möglich ist.

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Bild 12.2

bgi-8653_abb04.jpgWeitere Informationen:

  • Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)

  • Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV/GUV-V C5)

  • Information "Metallroste" (BGI/GUV-I 588)

  • Information "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (BGI/GUV-I 694)

  • Regel "Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198)

bgi-8653_abb05.jpgAllgemeine Anforderungen an Absturzsicherungen

Feste und bewegliche Absturzsicherungen:

  • Als feste Absturzsicherungen (Bild 12.3) eignen sich z.B. Geländer mit mindestens 1 m bzw. 1,1 m Höhe oder entsprechend hochgezogene Umfassungswände.

  • Bewegliche Absturzsicherungen:

    • können z.B. an Zugängen zu Leitern, Treppen oder an Montageöffnungen eingesetzt werden,

    • können klappbar, schiebbar oder steckbar ausgeführt sein,

    • die Aufstellung muss vor dem Öffnen von Montageöffnungen erfolgen.

  • Ketten und Seile sind keine Absturzsicherungen.

Abdeckungen zur Sicherung gegen Absturz:

  • Abdeckungen müssen

    • sicher zu handhaben sein,

    • von gesicherten Standplätzen aus geöffnet werden können,

    • gegen unbeabsichtigtes Verschieben und Abheben gesichert sein,

    • ausreichend tragfähig sein,

    • in geöffnetem Zustand festgestellt werden können, wenn sie klappbar sind.

  • Schwere Abdeckungen, die von Hand zu betätigen sind, müssen zusätzlich mit Gewichtsausgleich, hydraulisch betätigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgestattet sein.

Absturzsicherungen an Becken und Gerinnen:

  • An Becken und Gerinnen müssen Absturzsicherungen vorhanden sein.

    • Ausnahme: Unterirdische Gerinne mit einem Gefälle bis 1 : 10 oder wenn an Gerinnen bei Absturzhöhen von weniger als 1 m keine Gefährdungen zu erwarten sind.

  • Bei Schrägen mit einer Böschungsneigung bis 1 : 1 können geeignete Bepflanzungen eine Sicherungsmaßnahme sein.

  • Sind an oberirdischen Gerinnen mit weniger als 1 m Absturzhöhe keine Gefährdungen infolge eines Absturzes zu erwarten, müssen die Umfassungswände mindestens 30 cm aus dem Boden hervorstehen. Gefährdungen bestehen z.B.:

    • wenn aufgrund hoher Strömungsgeschwindigkeit Personen abgetrieben werden können,

    • Stürze auf scharfkantige Einbauten möglich sind.

Anseilsicherung:

  • Wenn feste Absturzsicherungen nicht zweckmäßig sind, können persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz verwendet werden.

Treppen:

  • Treppen mit mehr als vier Stufen müssen über Handläufe verfügen.

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Bild 12.3

bgi-8653_abb05.jpgVerhaltensregeln an innerbetrieblichen Arbeitsplätzen

Hinweise:

  • Besteht an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Absturzgefahr oder grenzen diese an besondere Gefahrenbereiche, müssen Sicherungen gegen Absturz vorhanden sein.

  • Sind Absturzsicherungen nicht als ständige Einrichtungen vorhanden, z.B. als feste Geländer oder Umwehrungen, müssen zur Sicherung bewegliche Absturzsicherungen, Abdeckungen oder persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz eingesetzt werden.

  • Die Wirksamkeit beweglicher Absturzsicherungen muss erhalten werden. Klappbare oder schiebbare Geländer deshalb nur für die unmittelbare Benutzung öffnen.

  • Über Geländer oder Umwehrungen nicht hinwegsteigen, um ungesicherte Arbeitsplätze erreichen zu können.

  • Seile und Ketten sind keine Absturzsicherungen.

  • Geöffnete Einstiege müssen gegen Absturz von Personen gesichert werden, z.B. durch Absperrung. Dies gilt auch, wenn nicht daran gearbeitet wird.

  • Ab 5 m Absturzhöhe müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz verwendet werden.

  • Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nur nach vorhergehender Unterweisung benutzen.

    Situation:

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Bild 12.4

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Bild 12.5

bgi-8653_abb05.jpgSicher arbeiten auf Leitern, Fahrgerüsten und Hubarbeitsbühnen

Anlegeleitern:

  • Leitern standsicher und sicher begehbar aufstellen, z.B.:

    • Sicherung der Leiter gegen Abrutschen durch Anbinden oder einhaken des Leiterkopfes,

    • Sicherung der Leiter gegen Einsinken durch lastverteilende tragfähige Unterlagen,

    • auf den richtigen Anlegewinkel achten, 65 - 75° bei Sprossenanlegeleitern,

    • Leitern in Verkehrswegen so aufstellen, dass ein Anfahren oder Anstoßen verhindert ist.

  • Anlegeleitern nur an sichere Stützpunkte anlegen, z.B. nicht an Glasscheiben, unverschlossene Türen.

  • Anlegeleitern so auswählen und anlegen, dass sie mindestens 1 m über Austrittstellen hinausragen.

  • Bei Bau- und Montagearbeiten darf der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 7 m über der Aufstellfläche liegen.

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Bild 12.6

Stehleitern:

  • Die Spreizsicherungen müssen gespannt sein.

  • Die oberste Stufe oder Sprosse von Stehleitern nur besteigen, wenn eine Sicherheitsbrücke oder Haltevorrichtung vorhanden ist.

  • Nicht seitlich übersteigen.

Fahrgerüste:

  • Für den Aufbau und die Benutzung von Fahrgerüsten die dazugehörigen Aufbau- und Verwendungsanleitungen beachten.

  • Fahrgerüste nur auf tragfähigem und ebenen Untergrund errichten. Die Räder und Fussplatten dürfen nicht einsinken.

  • Durch ausreichende Ballastierung oder Anbringen von Auslegern Standsicherheit herstellen.

  • Nur auf der Innenseite aufsteigen.

  • Beim Arbeiten auf dem Fahrgerüst alle Fahrrollen feststellen.

  • Vor dem Verfahren alle losen Teile sichern.

  • Beim Verfahren darf sich niemand auf dem Fahrgerüst aufhalten.

Hubarbeitsbühnen:

  • Wenn Arbeitskörbe für Fahrzeuge eingesetzt werden, müssen diese hierfür geeignet sein.

  • Hubarbeitsbühnen nur nach schriftlicher Beauftragung und Unterweisung bedienen.

  • Eine an der Hebebühne angebrachte Kurzfassung der Betriebsanleitung enthält die wichtigsten Angaben für einen sicheren Betrieb.

  • Standsichere Aufstellung: Vor Inbetriebnahme der Hebebühne die ordnungsgemäße Auflage der Abstützungen auf geeignetem Untergrund überprüfen.

  • Hebebühne gegen Verkehrsgefahren sichern, wenn diese in den Verkehrsraum von Fahrzeugen hineinragt oder darin aufgestellt wird.