Abschnitt 12 - Sichere Arbeitsplätze
Sichere Arbeitsplätze sind Voraussetzung für Instandhaltungs-, Bau- und Montagearbeiten auf abwassertechnischen Anlagen. Beschäftigte müssen vor allem wissen, wie wechselnde Arbeitsplätze herzurichten sind. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.
Bild 12.1
Aus Unfallanzeigen:
Beim Auswechseln eines Schiebers durch das geöffnete Geländer abgestürzt.
Beim Abspritzen der Presse über ein Anlagenteil gestolpert und ca. 1 m tief abgestürzt.
Bei der Wasserstandsmessung über eine Kante gestolpert und in das Becken gefallen.
Bei Reinigungsarbeiten von der Stehleiter auf eine Bühne umgestiegen und mit der Leiter umgekippt.
Bei einer Reparatur vom Bohlenbelag abgestürzt und auf den Betonboden gefallen.
Beim Bohren das Gleichgewicht auf der Leiter verloren und heruntergefallen.
Gefährdungen:
Gefährdungen an Arbeitsplätzen entstehen insbesondere:
wenn Geländer, Umwehrungen oder Abdeckungen als bauliche Schutzmaßnahmen fehlen, z.B.:
an höher gelegenen Arbeitsplätzen, z.B. Wartungs- und Steuerungsplätzen, Arbeitsbühnen,
an Öffnungen und Vertiefungen, z.B. Zugängen zu unterirdischen Bauwerken, Montageöffnungen, Schächten, Pumpensümpfen,
an Arbeitsplätzen an Becken, Gerinnen und Behältern mit Stoffen, in denen man versinken kann, z.B. in Abwasser und Schlamm,
an Treppen,
auf Steigeisengängen und Leitern,
bei unsachgemäßem Umgang mit Fahrgerüsten und Hubarbeitsbühnen,
wenn persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nicht benutzt werden, z.B. in Verbindung mit Steigschutzeinrichtungen.
Schutzziel:
Arbeitsplätze müssen so angeordnet, eingerichtet und beschaffen sein, dass von ihnen aus ein sicheres Arbeiten möglich ist.
Bild 12.2
Weitere Informationen:
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV/GUV-V C5)
Information "Metallroste" (BGI/GUV-I 588)
Information "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (BGI/GUV-I 694)
Regel "Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198)
Allgemeine Anforderungen an Absturzsicherungen
Feste und bewegliche Absturzsicherungen:
Als feste Absturzsicherungen (Bild 12.3) eignen sich z.B. Geländer mit mindestens 1 m bzw. 1,1 m Höhe oder entsprechend hochgezogene Umfassungswände.
Bewegliche Absturzsicherungen:
können z.B. an Zugängen zu Leitern, Treppen oder an Montageöffnungen eingesetzt werden,
können klappbar, schiebbar oder steckbar ausgeführt sein,
die Aufstellung muss vor dem Öffnen von Montageöffnungen erfolgen.
Ketten und Seile sind keine Absturzsicherungen.
Abdeckungen zur Sicherung gegen Absturz:
Abdeckungen müssen
sicher zu handhaben sein,
von gesicherten Standplätzen aus geöffnet werden können,
gegen unbeabsichtigtes Verschieben und Abheben gesichert sein,
ausreichend tragfähig sein,
in geöffnetem Zustand festgestellt werden können, wenn sie klappbar sind.
Schwere Abdeckungen, die von Hand zu betätigen sind, müssen zusätzlich mit Gewichtsausgleich, hydraulisch betätigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgestattet sein.
Absturzsicherungen an Becken und Gerinnen:
An Becken und Gerinnen müssen Absturzsicherungen vorhanden sein.
Ausnahme: Unterirdische Gerinne mit einem Gefälle bis 1 : 10 oder wenn an Gerinnen bei Absturzhöhen von weniger als 1 m keine Gefährdungen zu erwarten sind.
Bei Schrägen mit einer Böschungsneigung bis 1 : 1 können geeignete Bepflanzungen eine Sicherungsmaßnahme sein.
Sind an oberirdischen Gerinnen mit weniger als 1 m Absturzhöhe keine Gefährdungen infolge eines Absturzes zu erwarten, müssen die Umfassungswände mindestens 30 cm aus dem Boden hervorstehen. Gefährdungen bestehen z.B.:
wenn aufgrund hoher Strömungsgeschwindigkeit Personen abgetrieben werden können,
Stürze auf scharfkantige Einbauten möglich sind.
Anseilsicherung:
Wenn feste Absturzsicherungen nicht zweckmäßig sind, können persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz verwendet werden.
Treppen:
Treppen mit mehr als vier Stufen müssen über Handläufe verfügen.
Bild 12.3
Verhaltensregeln an innerbetrieblichen Arbeitsplätzen
Hinweise:
Besteht an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Absturzgefahr oder grenzen diese an besondere Gefahrenbereiche, müssen Sicherungen gegen Absturz vorhanden sein.
Sind Absturzsicherungen nicht als ständige Einrichtungen vorhanden, z.B. als feste Geländer oder Umwehrungen, müssen zur Sicherung bewegliche Absturzsicherungen, Abdeckungen oder persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz eingesetzt werden.
Die Wirksamkeit beweglicher Absturzsicherungen muss erhalten werden. Klappbare oder schiebbare Geländer deshalb nur für die unmittelbare Benutzung öffnen.
Über Geländer oder Umwehrungen nicht hinwegsteigen, um ungesicherte Arbeitsplätze erreichen zu können.
Seile und Ketten sind keine Absturzsicherungen.
Geöffnete Einstiege müssen gegen Absturz von Personen gesichert werden, z.B. durch Absperrung. Dies gilt auch, wenn nicht daran gearbeitet wird.
Ab 5 m Absturzhöhe müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz verwendet werden.
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nur nach vorhergehender Unterweisung benutzen.
Situation:
Bild 12.4
Bild 12.5
Sicher arbeiten auf Leitern, Fahrgerüsten und Hubarbeitsbühnen
Anlegeleitern:
Leitern standsicher und sicher begehbar aufstellen, z.B.:
Sicherung der Leiter gegen Abrutschen durch Anbinden oder einhaken des Leiterkopfes,
Sicherung der Leiter gegen Einsinken durch lastverteilende tragfähige Unterlagen,
auf den richtigen Anlegewinkel achten, 65 - 75° bei Sprossenanlegeleitern,
Leitern in Verkehrswegen so aufstellen, dass ein Anfahren oder Anstoßen verhindert ist.
Anlegeleitern nur an sichere Stützpunkte anlegen, z.B. nicht an Glasscheiben, unverschlossene Türen.
Anlegeleitern so auswählen und anlegen, dass sie mindestens 1 m über Austrittstellen hinausragen.
Bei Bau- und Montagearbeiten darf der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 7 m über der Aufstellfläche liegen.
Bild 12.6
Stehleitern:
Die Spreizsicherungen müssen gespannt sein.
Die oberste Stufe oder Sprosse von Stehleitern nur besteigen, wenn eine Sicherheitsbrücke oder Haltevorrichtung vorhanden ist.
Nicht seitlich übersteigen.
Fahrgerüste:
Für den Aufbau und die Benutzung von Fahrgerüsten die dazugehörigen Aufbau- und Verwendungsanleitungen beachten.
Fahrgerüste nur auf tragfähigem und ebenen Untergrund errichten. Die Räder und Fussplatten dürfen nicht einsinken.
Durch ausreichende Ballastierung oder Anbringen von Auslegern Standsicherheit herstellen.
Nur auf der Innenseite aufsteigen.
Beim Arbeiten auf dem Fahrgerüst alle Fahrrollen feststellen.
Vor dem Verfahren alle losen Teile sichern.
Beim Verfahren darf sich niemand auf dem Fahrgerüst aufhalten.
Hubarbeitsbühnen:
Wenn Arbeitskörbe für Fahrzeuge eingesetzt werden, müssen diese hierfür geeignet sein.
Hubarbeitsbühnen nur nach schriftlicher Beauftragung und Unterweisung bedienen.
Eine an der Hebebühne angebrachte Kurzfassung der Betriebsanleitung enthält die wichtigsten Angaben für einen sicheren Betrieb.
Standsichere Aufstellung: Vor Inbetriebnahme der Hebebühne die ordnungsgemäße Auflage der Abstützungen auf geeignetem Untergrund überprüfen.
Hebebühne gegen Verkehrsgefahren sichern, wenn diese in den Verkehrsraum von Fahrzeugen hineinragt oder darin aufgestellt wird.