Abschnitt 11 - Sichere Verkehrswege
Für den innerbetrieblichen Personen- und Fahrzeugverkehr auf abwassertechnischen Anlagen sind sichere Verkehrswege erforderlich. Wege, Treppen, Rampen, Podeste und Leitern müssen sicher begehbar oder befahrbar sein. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.
Bild 11.1
Aus Unfallanzeigen:
Bei Reinigungsarbeiten auf der Treppe des Rechenbauwerkes umgeknickt.
Auf dem Kläranlagengelände auf einer nassen Treppe ausgerutscht.
Beim Besteigen der Leiter im Rechengebäude ist die Leiter abgerutscht und umgeschlagen.
Bei der Kontrolle des Fangrechens in Folge Glatteises ausgerutscht und mit Ellenbogen und Hinterkopf aufgeschlagen.
In der Toröffnung von einem rückwärts einfahrenden Spülfahrzeug erfasst worden.
Mit dem Kopf gegen eine hervorstehende Metallkante gestoßen.
Gefährdungen:
Gefährdungen auf innerbetrieblichen Verkehrswegen entstehen insbesondere:
durch Sturz,
wenn Verkehrswege z.B.:
rutschig sind,
nicht frei von Stolperstellen sind, z.B. Gitterroste nicht bündig aufliegen oder verrutschen können, Schläuche im Verkehrsweg liegen,
unzureichend beleuchtet sind,
wenn ungeeignetes Schuhwerk getragen wird,
durch Absturz,
wenn keine baulichen Schutzmaßnahmen gegen Absturz vorhanden sind oder persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nicht vorhanden sind oder nicht verwendet werden,
wenn Öffnungen nicht gesichert sind (Bild 11.2),
durch Anstoßen,
wenn Verkehrswege nicht ausreichend breit und hoch sind,
durch Fahrzeuge und Lastverkehr,
wenn Fuß- und Fahrwege nicht getrennt sind,
wenn ohne Einweiser rückwärts gefahren wird.
Schutzziel:
Verkehrswege müssen so beschaffen und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können.
Weitere Informationen:
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV/GUV-V C5)
Schutz gegen Absturz - Anschlageinrichtungen (DIN EN 795)
Information "Treppen" (BGI/GUV-I 561)
Information "Metallroste" (BGI/GUV-I 588)
Regel "Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume" (BGR/GUV-R 177)
Allgemeine Anforderungen an Verkehrswege
Verkehrswege müssen entsprechend den betrieblichen Anforderungen angelegt sein.
Verkehrswege müssen ausreichend zu beleuchten sein, von Stolperstellen frei sein und auch im nassen Zustand sicher begangen werden können. Dies wird erreicht, wenn z.B.:
Böden leicht zu reinigen sind,
Wege eben hergerichtet und nicht durch Anlagenteile versperrt sind,
sich auf den Wegen keine Hindernisse wie querlaufende Rohrleitungen oder Schieberbetätigungen befinden,
Hindernisse, wie Gerinne oder Förderbänder, gegebenenfalls mit Brücken überbaut sind,
Bodenbeläge entsprechend der Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR/GUV-R 181) in der Bewertungsgruppe R12 ausgeführt und Wasseransammlungen vermieden sind,
die Nennbeleuchtungsstärke für Verkehrswege in Gebäuden für Personen 50 Lux, für Personen und Fahrzeuge 100 Lux und für Verkehrswege im Freien auf Kläranlagen 5 Lux beträgt.
Abdeckungen im Bereich von Verkehrswegen müssen bündig aufliegen, dürfen sich nicht verschieben und müssen tragfähig sein (Bild 11.3).
Durchgänge von Verkehrswegen müssen mind. 2 m hoch und 0,6 m breit sein.
Werden Verkehrswege zur Lastenbeförderung benutzt, müssen sie mindestens 1,25 m breit sein.
Verkehrswege und Durchfahrten für Fahrzeuge und Lastverkehr sollen nicht direkt an unübersichtlichen Ausgängen, Treppenzu- und -abgängen vorbeiführen.
An zu schmalen Durchfahrten auf Quetschgefahren achten.
Vorhandene Gefahrstellen z.B. durch Umgehungsschranken gegen den Querverkehr sichern.
Wege auf Abwasserbehandlungsanlagen müssen befestigt sein.
Plattenwege sind z.B. sicher, wenn die Platten dicht aneinander verlegt sind.
Zur Überwindung von Höhenunterschieden von mehr als 0,3 m müssen Treppen oder Rampen vorhanden sein.
Rampen dürfen nicht steiler als 1 : 8 ausgeführt und müssen gut zu befahren sein.
Hinweis:
Zur Absturzgefahr an Verkehrswegen siehe Arbeitshilfe Kapitel 12 "Sichere Arbeitsplätze" (Bild 12.3).
Bild 11.2
Treppen, Steigleitern und Steigeisengänge
Treppen
Treppen sind gegenüber anderen Aufstiegen im Betrieb vorzuziehen.
Als besonders sicher begehbar haben sich Treppen erwiesen, deren Stufen einen Auftritt von 29 cm und eine Steigung von 17 cm aufweisen.
Dieses Verhältnis von Auftritt und Steigung erfordert außerdem den geringsten Kraftaufwand beim Treppensteigen.
Steigleitern und Steigeisengänge
Sind Treppen oder Rampen aus baulichen Gründen nicht möglich, müssen Steigleitern oder Steigeisengänge (Bild 11.4, Bild 11.5) vorhanden sein.
Zweiläufige Steigeisengänge sind nur zulässig für Schächte mit einem Durchmesser ≤ 1,2 m und für Notausstiege.
Steigleitern und Steigeisengänge müssen trittsicher sein:
bei Steigleitern und Steigeisengängen muss die Fußraumtiefe mindestens 150 mm betragen,
bei Steigeisengängen muss eine seitliche Abrutschsicherung vorhanden sein,
bei besonderen betrieblichen Verhältnissen, z.B. Vorhandensein von Wasser, Fett, Öl, können zusätzliche Maßnahmen, z.B. Profilierung oder Überzüge erforderlich werden.
Bei der Benutzung von Steigleitern und Steigeisengänge mit mehr als 5 m Absturzhöhe müssen Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz benutzt werden. Sind Steigleitern oder Steigeisengänge in umschlossenen Räumen eingebaut, darf kein Rückenschutz vorhanden sein.
Für ein sicheres Ein- und Aussteigen müssen oberhalb von Einstiegsstellen zu Steigleitern und Steigeisengängen geeignete Haltevorrichtungen vorhanden sein:
vorhandene Geländer sind als Haltemöglichkeit gleichwertig,
Haltestangen können z.B. eingesetzt werden, wenn in dem Rahmen von Schachtabdeckungen Muffen eingebaut sind.
Bei mobilen Haltevorrichtungen darf die lichte Schachtweite nicht derart eingeengt werden, dass die Gefahr des Hängenbleibens besteht.
Bild 11.3
Bild 11.4
Verhaltensregeln für innerbetriebliche Verkehrswege
Verhaltensregeln:
Auf abwassertechnischen Anlagen nur sicher begehbare Wege, Rampen, Bühnen, Treppen und Leitern benutzen (Bild 11.5).
Keine Abkürzungen über Hindernisse wie querlaufende Rohrleitungen, Gerinne oder Förderbänder nehmen.
Verkehrswege sind unfallsicher, wenn sie keine Stolperstellen haben, auch im nassen Zustand sicher begangen werden können und bei nicht ausreichendem Tageslicht beleuchtet sind.
Bei Schnee- und Eisglätte nur geräumte oder durch Streusand abgestumpfte Verkehrswege benutzen.
Abdeckungen wie Roste oder Beläge in Verkehrswegebereichen nur entfernen, wenn die entstehenden Gefahrenbereiche abgesperrt sind und darauf hingewiesen wird (Bild 11.6).
Verkehrswege von Materiallagerung freihalten und nicht versperren.
In Bereichen von Fahrzeugverkehr die innerbetrieblichen Regelungen beachten.
Auf mögliche Quetsch- und Scherstellen im Verkehrswegebereich achten, insbesondere bei bewegten Maschinen- und Anlagenteilen.
Leitern als Aufstiege nur in Ausnahmefällen benutzen. Leitern müssen standsicher aufgestellt sein und am Leiterkopf festgebunden oder eingehakt werden (Bild 11.7).
Bei der Benutzung von Steigschutzeinrichtungen Sicherheitsgeschirr und Haltevorrichtungen benutzen.
Sicherheitsschuhe bzw. festes Schuhwerk mit ausreichend profilierter Sohle tragen.
Situation:
Bild 11.5
Bild 11.6
Bild 11.7