DGUV Information 212-621 - Gehörschutz Kurzinformation

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Abschnitt 1 - Wer muss Gehörschutz benutzen?

Bei Personen, die Lärmpegeln ab 85 dB(A) ausgesetzt sind, können Gehörschäden auftreten, die zu einer Lärmschwerhörigkeit führen können.

Solche Lärmpegel sind z.B. zu erwarten in

  • Betrieben des Metallhandwerks,

  • Holz- und Steinbearbeitung,

  • Blech und Leichtmetallverarbeitenden Betrieben,

  • Baustellen des Hoch- und Tiefbaus,

  • Gießereien,

  • Abfertigung von Luftfahrzeugen,

  • Putzereien,

  • Städtische Entsorgung/Abfallwirtschaft,

  • Karosseriewerkstätten,

  • Arbeitsplätzen in der Industriereinigung,

  • Schweißereien,

  • Arbeitsplätzen in Recycling-Anlagen,

  • Schleifereien,

  • Maschinenräumen der Schifffahrt

sowie bei

  • regelmäßigem Einsatz von nicht lärmgeminderten Blasluftpistolen.

Der Arbeitgeber muss oberhalb eines Tages-Lärmexpositionspegels von 80 dB(A) Gehörschutz zur Verfügung stellen. Erreicht oder überschreitet derTages-Lärmexpositionspegel den Wert von 85 dB(A), muss der Gehörschutz benutzt werden. Auch wenn höhere Schallpegel nur kurzfristig aber regelmäßig einwirken, besteht eine Gefährdung. Zum Beispiel entspricht die Gehörgefährdung bei 95 dB(A) über ca. 45 Minuten derjenigen bei 85 dB(A) über eine ganze Arbeitsschicht. Damit sind auch Personengruppen wie Vorarbeiter, Meister und Vorgesetzte gefährdet, die sich "nur kurz" im Lärm aufhalten.

Wer an seinem Arbeitsplatz Lärm mit einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) und mehr ausgesetzt ist, muss regelmäßig an einer arbeitsmedizinischen Vorsorge teilnehmen. Der Arzt berät dabei zur Lämgefährdung und richtigen Benutzung von Gehörschutz. Jedoch haben Mitarbeiter schon oberhalb eines Tages-Lärmexpositionspegels von 80 dB(A) am Arbeitsplatz das Recht, an einer arbeitsmedizinischen Vorsorge teilzunehmen. Auch sollte der zur Verfügung gestellte Gehörschutz dann schon benutzt werden.