DGUV Information 212-017 - Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln

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Abschnitt 3.1 - 3 Gefährdungsbeurteilung
3.1 Allgemeine Grundsätze

Zur Verhütung arbeitsbedingter Hauterkrankungen hat der Arbeitgeber gemäß Arbeitsschutzgesetz und DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" die Pflicht, für alle Arbeitsplätze die Hautgefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und die erforderlichen Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Bei der Festlegung der Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip zu beachten.

Vorrangig ist zu prüfen, ob durch eine Substitution des Arbeitsstoffes oder Änderung des Arbeitsverfahrens die Hautgefährdung beseitigt oder verringert werden kann. Können weder technische noch organisatorische Lösungen die Hautgefährdung ausreichend minimieren, müssen zusätzlich persönliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Die durchgeführten Maßnahmen zum Hautschutz sind auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen!

Hilfe bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung geben die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte bzw. -ärztinnen. Zur Beratung können aber auch der zuständige Unfallversicherungsträger oder die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde hinzugezogen werden.