Abschnitt 5.6 - 5.6 Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
Die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Hautschutz ist regelmäßig zu überprüfen. Ergeben sich bei der Überprüfung oder aufgrund der arbeitsmedizinischen Vorsorge Hinweise auf eine unzureichende Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen zum Hautschutz, ist die Gefährdungsbeurteilung erneut durchzuführen.