Abschnitt 5.5 - 5.5 Unterweisung und Dokumentation
Gemäß § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und § 14 der Gefahrstoffverordnung sind die Beschäftigten über die mit ihrer Arbeit verbundenen Hautgefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Es kann notwendig sein, die Unterweisung mehrmals pro Jahr durchzuführen, z. B. wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern oder durch die Tätigkeit Hauterkrankungen aufgetreten sind.
Teil der Unterweisung kann auch eine allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung sein. Es hat sich bewährt, die Unterweisung anhand der Betriebsanweisungen oder des Hautschutzplanes (siehe Abschnitt 5.5.2) durchzuführen.
Unterweisungen sind zu dokumentieren, dabei sind das Datum, der Inhalt der Unterweisung, die Namen der Beschäftigten und der unterweisenden Person festzuhalten. Gemäß Gefahrstoffverordnung muss die Unterweisung von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden.
5.5.1 Betriebsanweisung
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, insbesondere die ermittelten Hautgefährdungen und die festgelegten Maßnahmen zum Hautschutz sind in eine Betriebsanweisung aufzunehmen. Ausführliche Informationen dazu enthält die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten".
5.5.2 Hand- und Hautschutzplan
Der Hautschutz-und Hygieneplan enthält die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ausgewählten Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel für den Arbeitsplatz sowie gegebenenfalls Angaben zu Schutzhandschuhen und Desinfektionsmitteln.
Er soll an geeigneten Stellen, vorzugsweise an den Waschplätzen, ausgehängt werden und die Beschäftigten an die Hautschutzmaßnahmen erinnern.
Die Erstellung eines Hautschutz- und Hygieneplans erfordert grundsätzlich arbeitsmedizinische Kenntnisse; deshalb empfiehlt sich z. B. die Unterstützung durch einen Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin.