DGUV Information 212-017 - Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Unerwünschte Wirkungen von Hautmitteln

Hautmittel müssen möglichst hautverträglich sein. Um Sensibilisierungen oder allergische Reaktionen zu vermeiden, sollte der Anteil an Konservierungsstoffen auf ein Mindestmaß begrenzt sein. Daneben sollte bei vorgeschädigter Haut auf den Einsatz von Duftstoffen verzichtet werden.

Es sollten möglichst nur Hautmittel ausgewählt werden, deren Konservierungsstoffe ein geringes allergenes Potential besitzen. Dies sind beispielsweise Parabene und Phenoxyethanol. Konservierungsstoffe mit hohem Sensibilisierungspotential sind z. B. Chlormethylisothiazolinon (CMI), Methylisothiazolinon (MI), Iodpropinylbutylcarbamat und Bronopol (2-Bromo-2-Nitropropane-1,3-Diol).

CMI und MI dürfen gemäß Kosmetikverordnung in Hautmitteln, die auf der Haut verbleiben (leave-on-Produkten), wie Hautschutzmitteln und Hautpflegemitteln, nicht mehr verwendet werden.

Verwendungsbeschränkungen gibt es auch für Iodpropinylbutylcarbamat.

Grundsätzlich sollten duftstofffreie Produkte ausgewählt werden. Wenn aus Akzeptanzgründen in Hautmitteln Duftstoffe erforderlich sind, sollte darauf geachtet werden, dass keine allergologisch auffälligen Duftstoffkomponenten enthalten sind. Diese sind in der Kosmetikverordnung gelistet und müssen einzeln als Inhaltsstoffe angegeben werden (s. Tabelle im Anhang).

Hautschutzmittel, die Aluminiumsalze enthalten, sollten möglichst nicht auf verletzter Haut angewendet werden.