DGUV Information 212-017 - Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln

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Abschnitt 6.1 - 6 Vorgehensweise bei Hautveränderungen
6.1. Allgemeines

Beruflich bedingte Hauterkrankungen entstehen oft schleichend mit anfangs nur geringen Hautveränderungen, wie Hautrauigkeit, Juckreiz und Rötung. Ein Fortschreiten der Hautveränderungen äußert sich in Form von Schwellungen, Bläschen, Krusten, Schuppen oder Hauteinrissen.

Beschäftigte sollten sich bereits bei den ersten Anzeichen an ihre Vorgesetzten, den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin oder an die Fachkraft für Arbeitssicherheit wenden, damit die bisherigen Schutzmaßnahmen überprüft und optimiert werden können. Ist eine ärztliche Therapie notwendig, wird der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin den Beschäftigten an einen Hautarzt oder eine Hautärztin verweisen.

Sieht der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin, bzw. der Hautarzt oder die Hautärztin einen beruflichen Zusammenhang mit den Hautveränderungen, wird er oder sie - das Einverständnis der Beschäftigten vorausgesetzt - den zuständigen Unfallversicherungsträger informieren und damit ein Hautarztverfahren einleiten. Dies geschieht mit dem Arbeitsmedizinischen Gefährdungsbericht Haut (F 6060-5101) oder mit dem Hautarztbericht F 6050/F 6052. Die Formulare stehen unter www.dguv.de Webcode: d33495 als Download zur Verfügung.