Abschnitt 3.4 - 3.4 Pflichten der Versicherten
Die Versicherten haben die Warnkleidung bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer oder der Unternehmerin unverzüglich zu melden (§ 30 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1/BGV/GUV-V A1 "Grundsätze der Prävention").