DGUV Information 212-016 - Warnkleidung

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Gefährdungsbeurteilung

Vor der Auswahl und dem Einsatz von Warnkleidung hat der Unternehmer oder die Unternehmerin eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 5 Arbeitsschutzgesetz). Dabei sind Art und Umfang der Gefährdungen für die Versicherten am Einsatzort zu ermitteln und zu bewerten. Die Arbeitsbedingungen und die persönliche Konstitution der Versicherten sind zu berücksichtigen.

Warnkleidung muss dann getragen werden, wenn die Erkennbarkeit einer Person erhöht werden soll. Dies trifft für alle Arbeitssituationen zu, bei denen am Tag sowie bei Dämmerung und Dunkelheit das "Übersehen werden" ein Risiko darstellt.

Ausgehend von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer oder die Unternehmerin die Eigenschaften festzulegen, die die Schutzkleidung neben der Erkennbarkeit von Personen aufweisen muss, das können z. B. sein:

  • Schutz vor Einwirkungen durch Nässe, Wind, Kälte, UV-Strahlung,

  • Schutz vor mechanischen Einwirkungen,

  • Schutz vor chemischen Einwirkungen,

  • Schutz vor Einwirkungen durch biologische Arbeitsstoffe,

  • Schutz vor feuerflüssigen Stoffen, Flammen und Funkenflug

  • Schutz vor thermischen Auswirkungen eines Störlichtbogens.