DGUV Information 212-016 - Warnkleidung

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Abschnitt 5 - 5 Auswahl von Warnkleidung für den Straßenverkehr

Für Personen, die beim Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum eingesetzt sind oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben oder bei der Abfallsammlung tätig sind, wird gefordert, dass bei der Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung zu tragen ist (§ 35 Abs. 6 StVO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 35 Abs. 6). Gemäß den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95, Ziffer 8 Abs. 1) trifft das auch auf Personen zu, die bei den vorgenannten Arbeiten neben dem Verkehrsbereich tätig werden und nicht durch eine geschlossene Absperrung (z. B. Absperrschranken oder Bauzäune) von diesem getrennt sind. Weiterhin weist die RSA insbesondere für Nachtbaustellen auf die Notwendigkeit vertikaler Reflexstreifen in Körperkontur bei Warnkleidung hin (Anhang 11 Verkehrsblatt).