DGUV Information 212-016 - Warnkleidung

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Versicherte bei Arbeiten an Bahn- und anderen Anlagen sowie Sicherungspersonal

Versicherte, die Arbeiten im und am Gleisbereich zur Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bahn- und anderen Anlagen oder damit zusammenhängende Arbeiten durchführen und durch den Bahnbetrieb gefährdet werden können, gelten die Regelungen in § 7 DGUV Vorschrift 77 "Arbeiten im Bereich von Gleisen" bzw. DGUV Vorschrift 78.

Versicherte sind bei Arbeiten im Gleisbereich unabhängig von der Art der Sicherung der Gleisbaustelle durch Zug- und Rangierfahrten sowie durch Gleisbaumaschinen gefährdet und müssen daher Warnkleidung tragen. Das Tragen der Warnkleidung kann die Sicherungsmaßnahme nicht ersetzen. Warnkleidung ist auch bei Arbeiten außerhalb des Gleisbereichs erforderlich, wenn die Gefahr besteht, unbeabsichtigt in diesen zu gelangen.

Gleisbauarbeiter und Gleisbauarbeiterinnen sowie Sicherungspersonal tragen Warnkleidung und werden dadurch von Triebfahrzeugführenden und Fahrern bzw. Fahrerinnen anderer Fahrzeuge deutlich leichter erkannt. Warnkleidung dient aber auch der besseren Erkennbarkeit von Gleisbauarbeitern und Gleisbauarbeiterinnen durch das Sicherungspersonal. Stellt das Sicherungspersonal fest, dass Versicherte auf deren Warnsignale nicht reagieren, müssen sie dem oder der Triebfahrzeugführenden das Nothaltsignal geben (vgl. DGUV Vorschrift 77 bzw. 78, § 5 [4]).

Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist Warnkleidung so auszuwählen, dass insgesamt die Klasse 2 oder 3 erreicht wird. Es ist mindestens Warnkleidung der Klasse 2 nach DIN EN ISO 20471 zu tragen. Für diese Tätigkeiten das wesentliche Kriterium bei der Auswahl der Warnkleidung bei Arbeiten in Gleisanlagen die Erkennbarkeit der Warnkleidung unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeiten, Körperhaltungen und Umgebungsbedingungen.

Bei Arbeiten im Knien, in der Hocke oder in gebückter Haltung sollte wegen der besseren Erkennbarkeit Warnkleidung der Klasse 3 gewählt werden. Bei diesen Körperhaltungen ist der oder die Beschäftigte mit Warnkleidung der Klasse 2 (Warnweste) nicht mehr ausreichend erkennbar. Die Rundumsichtbarkeit der Person in möglichst allen Körperhaltungen und Positionen kann mit Warnkleidung der Klasse 2 nicht erreicht werden.

Für Versicherte auf Gleisbaustellen wird grundsätzlich Warnkleidung in der Farbe fluoreszierendes Orange-Rot empfohlen. Bei Gleisbaustellen ist es häufig von Vorteil, wenn Sicherungspersonal und andere Versicherte durch unterschiedliche Farben der Warnkleidung erkennbar sind, z. B. indem das Sicherungspersonal gelbe und alle anderen Versicherten orange-rote Warnkleidung tragen. Das kann auch in der Sicherungsanweisung der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS) oder den Infrastrukturbetreiber oder die Infrastrukturbetreiberin vorgegeben werden.

6.2.1
Arbeitsbereiche und Empfehlungen zur Warnkleidungsklasse

Warnkleidung der Klasse 3 nach DIN EN ISO 20471 wird

  • bei Eisenbahnen bei Arbeiten am Gleisoberbau,

  • bei Arbeiten mit Sicherung durch Warnung (automatisches Warnsystem oder Sicherungsposten),

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Abb. 22
Gleisoberbauarbeiten: Empfehlung Warnkleidung Klasse 3

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Abb. 23
Maschinenbediener im Nachbargleis: Empfehlung Warnkleidung Klasse 3

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Abb. 24
Beschäftigte im Arbeitsbereich von Gleisbaumaschinen: Empfehlung Warnkleidung Klasse 3

  • für Bedienende von Gleisbaumaschinen bei nicht gesperrtem Nachbargleis,

  • bei Arbeiten im nicht gesperrten Arbeitsgleis,

  • bei Nachtarbeit,

  • für Alleinarbeitende sowie Gruppen und

  • bei Arbeiten im Gleis, in dem Gleisbaumaschinen und/oder Arbeitszüge verkehren (Rangierfahrten) empfohlen.

  • Bei sommerlichen Temperaturen kann die Klasse 3 auch dadurch erreicht werden, dass Latz- oder Rundbundhosen C1, C2 oder C3 in Kombination mit Warnwesten A oder Warn-T-Shirt B getragen werden (Designbeispiele siehe Tabelle 2 und nachfolgende Darstellungen).

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Abb. 25
Vegetationspflegearbeiten im Gleisbereich von Straßenbahnen: mindestens Warnkleidung Klasse 2

Bei Arbeiten mit Gefahr durch Funkenflug oder offene Flammen, wie z. B. Schienentrennen oder Einsatz flüssiggasbetriebener Wärmewagen, muss gewährleistet sein, dass sich die Warnkleidung nicht entzünden kann (siehe Kapitel 4.8).

Bei Vegetationspflegearbeiten im Gleisbereich von Straßenbahnen muss mindestens Warnkleidung Klasse 2 getragen werden. Ist durch den Straßenverkehr eine erhöhte Gefährdung gegeben, dann ist Warnkleidung Klasse 3 zu tragen.