DGUV Information 212-016 - Warnkleidung

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Abschnitt 5.1 - 5.1 Gefährdungsermittlung und -beurteilung

Zur Auswahl der Warnkleidung ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Erkennbarkeit der Warnkleidung unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeiten, Körperhaltungen und Umgebungsbedingungen zu bewerten (siehe auch Kapitel 4.3., 4.4., 4.5.). Die Entscheidung, welche Ausführungsform der Warnkleidung zum Einsatz kommt, kann nur im Einzelfall auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Beurteilung der Art und Größe der Risiken sowie der betrieblichen Beanspruchung (Tätigkeit, Einsatzbereich, Tragedauer) getroffen werden.

Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist Warnkleidung so auszuwählen, dass insgesamt die Klasse 2 oder 3 erreicht wird.

Die DIN EN ISO 20471 unterscheidet in passive und aktive Verkehrsteilnehmende. Aktive Verkehrsteilnehmende sind Personen auf der Straße, die am Straßenverkehr teilnehmen und die ihre Aufmerksamkeit auf den Straßenverkehr gerichtet haben. Passive Verkehrsteilnehmende sind dagegen Personen auf der Straße, die nicht am Fahrzeugverkehr teilnehmen und die ihre Aufmerksamkeit nicht auf den Straßenverkehr gerichtet haben, z. B. Tätigkeiten beim Verkehrswegebau oder im Straßenbetriebsdienst ausführen oder mit Be- und Entladearbeiten beschäftigt sind.

Bei erhöhter Gefährdung ist Warnkleidung der Klasse 3 einzusetzen. Erhöhte Gefährdung liegt z. B. vor, wenn mindestens eine der folgenden Situationen zutrifft:

  • schlechte Sichtverhältnisse,

  • Straßenverkehr mit einer durchschnittlichen Verkehrsgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h,

  • große Verkehrsbelastung mit mehr als 600 Fahrzeugen pro Stunde,

  • beim Überqueren mehrspuriger Fahrbahnen,

  • Arbeiten in der Dunkelheit,

  • wenn Teile der Warnkleidung häufig tätigkeitsbedingt verdeckt werden,

  • wenn häufig zwischen abgesperrten und ungesicherten Arbeitsbereichen gewechselt wird,

  • bei Arbeitsstellen kürzerer Dauer, bei denen i.d.R. auf besondere Absicherungen verzichtet wird,

  • wenn Arbeiten ohne Schutz einer Baustellensicherung oder zum Aufbau derselben durchgeführt werden.

Je größer die Gefährdung durch die Geschwindigkeit des vorbeifließenden Verkehrs, die Höhe der Verkehrsbelastung, die Häufigkeit des Betretens des Straßenraumes, die Einschränkung der Beobachtungsmöglichkeit des Verkehrs und wenn Arbeiten in einer nicht nach RSA gesicherten Baustelle durchzuführen sind, desto auffälliger, das heißt desto großflächiger muss die Warnkleidung sein.

Daher: Wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für die geplanten Tätigkeiten ermittelt, dass "erhöhte Gefährdung" für die Versicherten vorliegt, ist Warnkleidung der Klasse 3 einzusetzen (siehe Kapitel 5.2).

Von Warnkleidung der Klasse 3 kann abgewichen werden und Klasse 2 eingesetzt werden, wenn einfache Gefährdung im Straßenverkehr vorliegt.

Einfache Gefährdung bedeutet:

  • ausreichende Sichtverhältnisse, geringe Verkehrsbelastung von weniger als 600 Fahrzeuge pro Stunde und durchschnittliche Verkehrsgeschwindigkeit von unter 60 km/h

    oder

  • wenn Arbeiten bei Tageslicht und ausschließlich innerhalb einer Straßenbaustelle durchgeführt werden, die nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen" "(ASR A5.2) sowie nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) vollständig als stationäre Bau- bzw. Arbeitsstelle längerer Dauer gesichert ist.

Bei einfacher Gefährdung oder in Notsituationen (z. B. Fahrzeugpanne) ist mindestens Warnkleidung der Klasse 2 einzusetzen.

Die Warnwirkung der Warnkleidung ist außerdem bei den geplanten typischen Arbeitshaltungen zu gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass die relevanten retroreflektierenden Streifen und das fluoreszierende Hintergrundmaterial durch ein Arbeitsgerät nicht verdeckt werden und die Warnwirkung auch bei allen Sicht- und Witterungsverhältnissen gewährleistet bleibt.