
Gefahrstoffe auf Bauhöfen im öffentlichen Dienst (bisher: BGI/GUV-I 8561)
Abschnitt 1.2 – Verantwortung und Pflichten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Verantwortung und Pflichten des Arbeitgebers
Die Verantwortung für die Umsetzung des Gefahrstoffrechts in einem Betrieb liegt beim Arbeitgeber. Die Arbeitgeberverantwortung sollte schriftlich an die jeweilige Dienststellenleitung delegiert werden. Diese kann die fachliche Verantwortung des Arbeitsschutzes schriftlich an die Führungskräfte in den einzelnen Arbeitsbereichen übertragen.
Die Organisations- und Aufsichtsverantwortung verbleibt aber in jedem Fall beim Arbeitgeber.
Verantwortung und Pflichten der Arbeitnehmer
Nicht nur der Arbeitgeber und die Vorgesetzten, auch der Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, für seine eigene Sicherheit und die seiner Kollegen durch entsprechendes Verhalten Sorge zu tragen.
Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es,
die Weisungen des Arbeitgebers zum Zwecke der Unfallverhütung zu befolgen,
Gefahrstoffe nur bestimmungsgemäß zu verwenden,
die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung zu benutzen und
sicherheitstechnische Mängel unverzüglich zu melden und erforderlichenfalls zu beseitigen.