DGUV Information 213-030 - Gefahrstoffe auf Bauhöfen

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Abschnitt 1.1 - 1 Allgemeines
1.1 Gefahrstoffe

Was sind Gefahrstoffe?

Gefahrstoffe können Reinstoffe (z. B. Ethanol, Acetylen), Gemische (Produkte wie Farben, Lacke, Reinigungsmittel) oder Erzeugnisse (z. B. Spanplatten) sein.

Gefahrstoffe können außerdem bei der Herstellung oder Verwendung von Stoffen oder Erzeugnissen entstehen, zum Beispiel Holzstaub bei der zerspanenden Bearbeitung von Holz, Schweißrauche beim Schweißen, Abgase von Dieselmotoren bei der Verbrennung von Dieselkraftstoff.

Arbeitsstoffe sind dann Gefahrstoffe, wenn sie bestimmte gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften, für den Menschen akut und chronisch toxische Eigenschaften sowie für die Umwelt toxische Eigenschaften aufweisen.

Aufgrund dieser Eigenschaften werden gefährliche Stoffe und Gemische gemäß den Kriterien nach Anhang I der Verordnung (EU) 1272/2008 zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, auch CLP-Verordnung (Classification, Labelling, Packaging of Chemicals) genannt, in Gefahrenklassen und innerhalb jeder Gefahrenklasse je nach Höhe der Gefahr in Gefahrenkategorien, eingestuft (s. Tabelle 1).

Tabelle 1
Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien gemäß CLP-Verordnung

EigenschaftenGefahrenklasseGefahrenkategorien
physikalisch-chemische Eigenschaftenexplosive Stoffe oder Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoffinstabil, explosiv
Unterklasse 1.1-1.6
desensibilisierte explosive Stoffe/GemischeKat. 1-4
selbstzersetzliche Stoffe oder GemischeTyp A bis G
organische PeroxideTyp A bis G
entzündbare Gase (einschließlich chemisch instabile Gase)Kat. 1-2 und Kat. A-B
AerosoleKat. 1-3
entzündbare FlüssigkeitenKat. 1-3
entzündbare FeststoffeKat. 1-2
pyrophore FlüssigkeitenKat. 1
pyrophore FeststoffeKat. 1
selbsterhitzungsfähige Stoffe oder GemischeKat. 1-2
Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelnKat. 1-3
oxidierende GaseKat. 1
oxidierende FlüssigkeitenKat. 1-3
oxidierende FeststoffeKat. 1-3
Gase unter Druckverdichtetes Gas
verflüssigtes Gas
tiefkalt verflüssigtes Gas
gelöstes Gas
korrosiv gegenüber MetallenKat. 1
akut und chronisch toxische Eigenschaftenakute Toxizität (nach Aufnahmeweg oral, dermal, inhalativ)Kat. 1-4
Ätz- bzw. Reizwirkung auf die HautKat. 1 A bis 1 C, Kat. 2
schwere Augenschädigung oder -reizungKat. 1-2
spezifische Zielorgantoxizität - STOT
(einmalige Exposition)
Kat. 1-2
spezifische Zielorgantoxizität - STOT
(einmalige Exposition)
  • Atemwegsreizung

  • narkotisierende Wirkungen

Kat. 3
spezifische Zielorgantoxizität - STOT (wiederholte Exposition)Kat. 1-2
AspirationsgefahrKat. 1
Sensibilisierung der HautKat. 1A, Kat.1B
Sensibilisierung der AtemwegeKat. 1A, Kat.1B
Karzinogenität (krebserzeugend)Kat. 1 A, Kat. 1B, Kat. 2
ReproduktionstoxizitätKat. 1 A, Kat. 1B. Kat. 2 Zusatzkategorie für Wirkungen auf bzw. über Laktation
KeimzellmutagenitätKat. 1 A, Kat. 1B, Kat. 2
ökotoxische Eigenschaftenakut gewässergefährdendKat. 1
langfristig gewässergefährdendKat. 1-4
OzonschichtschädigendKat. 1

Auch explosionsfähige Stoffe, wie Holzstaub, Kunststoffstäube oder zündfähige Gasgemische, zählen zu den Gefahrstoffen.

Ebenso können Stoffe, die nicht in die o. g. Gefahrenklassen eingestuft werden, aufgrund anderer gefährlicher Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, ein Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten darstellen. Somit zählen Stoffe mit nachfolgenden Eigenschaften auch zu Gefahrstoffen:

  • erstickend/sauerstoffverdrängend, z. B. Stickstoff, Kohlendioxid

  • hautresorptiv, z. B. Lösemittel

  • heiß, z. B. Wasserdampf, Metallschmelzen

  • unter erhöhtem Druck stehend, z. B. gespannter Wasserdampf

Tätigkeiten mit wässrigen Arbeitsstoffen (z. B. Reinigungsarbeiten) oder das Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen bei gleichzeitiger mechanischer und/oder chemischer Beanspruchung stellen als Feuchtarbeit eine Gefährdung der Haut dar, ohne dass diese Tätigkeiten einer Gefahrenklasse zugeordnet werden können. Auch die Handhabung von entfettenden Lösemitteln kann vorschädigend auf die Haut wirken.

Sonstige Stoffe, wie Abfälle zur Beseitigung und Altöle, können gefährliche Eigenschaften haben. Zu den Gefahrstoffen gehören auch Bestandteile von Pflanzen und Tieren, wenn sie gefährliche Eigenschaften aufweisen (z. B. sind sensibilisierend der Riesenbärenklau oder der Eichenprozessionsspinner bei Berührung mit der Haut).

Informationsquellen für Gefahrstoffe

Gefährliche Stoffe und Gemische  1 erkennt man in der Regel an der Kennzeichnung auf den Gebinden. Doch auch Produkte, die nicht gekennzeichnet sind, können Gefahrstoffe enthalten, da unterhalb bestimmter Konzentrationsgrenzen die Kennzeichnungspflicht entfällt. Im Zweifelsfall sind zusätzliche Informationen vom Lieferanten (Hersteller oder Vertreiber) oder von Fachleuten einzuholen.

Informationen zu Gefahrstoffen enthalten die Sicherheitsdatenblätter, die der Lieferant spätestens bei der ersten Lieferung zur Verfügung zu stellen hat. Bei fehlenden Sicherheitsdatenblättern sind diese beim Lieferanten anzufordern. In den Fällen, in denen kein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden muss (z. B. wenn das Produkt selbst kein Gefahrstoff ist), muss der Inverkehrbringer der Anwenderin und dem Anwender die Informationen zur Verfügung stellen, die er für eine Gefährdungsbeurteilung benötigt. Die Sicherheitsdatenblätter müssen 10 Jahre aufbewahrt werden.

Weitere Informationsquellen zu Gefahrstoffen sind im Anhang 1 "Literaturverzeichnis" aufgeführt.

Kennzeichnung

Gefahrstoffe erkennt man in der Regel an der Kennzeichnung, die folgende Angaben enthalten muss:

  • die chemische Bezeichnung des Stoffes

  • bei Gemischen der Handelsname oder die Bezeichnung

  • die Gefahrenpiktogramme

  • das Signalwort "Gefahr" oder "Achtung"

  • die Gefahrenhinweise (H-Sätze)

  • die Sicherheitshinweise (P-Sätze)

  • ergänzende Informationen

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten.

Tabelle 2
stellt die Gefahrenpiktogramme mit Code und Bezeichnung dar.

ccc_1972_as_2.jpg

Beim Umfüllen in kleinere Behälter muss die Kennzeichnung übernommen werden. Diese Kennzeichnung muss auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

Zur Vereinfachung wird im weiteren Text nur noch der Begriff "Stoffe" verwendet.