DGUV Information 213-030 - Gefahrstoffe auf Bauhöfen

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Abschnitt 1.11 - 1.11 Umweltgerechte Entsorgung von Gefahrstoffen

Die Eigenschaften vieler Gefahrstoffe/Gefahrgüter machen es nötig, ihre Reste nicht zusammen mit dem Hausmüll oder anderen Abfällen wie Beton- oder Ziegelresten zu entsorgen. Sie gelten als "gefährliche Abfälle" und sind gesondert zu entsorgen.

Da die Abfallentsorgung in jedem Bundesland anders geregelt ist, muss man sich in jedem Fall informieren, welche besonderen Regelungen zu beachten sind. Auskünfte erhält man bei den zuständigen Stellen der Kommune oder des Landkreises. Ebenso sind auch die Entsorgungshinweise der stoffbezogenen Betriebsanweisungen zu beachten!

Beispiele für gefährliche Abfälle (Sonderabfälle):

  • Öle (Altöle, Maschinen- und Getriebeöle, Hydrauliköle)

  • Kraftstoffe (Benzin, Diesel)

  • Batterien, Akkumulatoren

  • Holzschutzmittel

  • Lösemittelhaltige Farb- und Anstrichstoffe

  • Leuchtstoffröhren, Hochdruckquecksilberdampflampen

  • Teer- oder asbesthaltige Baustoffe

  • Mit Gefahrstoffen verunreinigter Bauschutt oder Erdaushub

Hinweise zur Exposition bei der Sammlung gebrauchter quecksilberhaltiger Leuchtmittel und adäquaten Schutzmaßnahmen sind in der DGUV Information 213-732 "Empfehlung Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung - Quecksilberexpositionen bei der Sammlung von Leuchtmitteln" zu finden.

1.11.1 Kleinmengengrenze bei der Abfallentsorgung

Aufwändige Maßnahmen in Folge der Anzeige- und Nachweispflichten können vermieden werden, wenn die Kleinmengengrenze unterschritten bleibt, d. h. wenn weniger als 2.000 kg gefährliche Abfälle pro Jahr erzeugt werden. In diesem Fall wird nur eine Übernahmebescheinigung des Entsorgungsbetriebs benötigt.

ccc_1972_as_9.jpgTIPP
  • Kleinmengengrenzen in Höhe von 2000 kg/Jahr nicht überschreiten!

  • Gefährliche Abfälle getrennt von Hausmüll und deponiefähigem Bauschutt in besonderen Behältern sammeln!

  • Es ist verboten, unkritische Bauhofabfälle mit gefährlichen Abfällen zu mischen!

1.11.2 Regeln für Abfälle auf dem Bauhof

  • Nach Möglichkeit ist der Einsatz von gefahrstoffhaltigen Produkten zu vermeiden.

  • Die Vorschriften und Veröffentlichungen der Kommune oder des Landkreises zur Abfallentsorgung sind zu beachten.

  • Abfälle entzündbarer Flüssigkeiten sollten nicht zusammen mit den übrigen Abfällen, sondern nur im Lagerraum für entzündbare Flüssigkeiten gelagert werden.

  • Beim Einkauf sind Gebindegrößen dem zu erwartenden Verbrauch anzupassen.

  • Umweltfreundliche Lösungen für die Leergebinde sind anzustreben, z. B. Rücknahme durch den Lieferanten oder durch Verwendung von Mehrweggebinden.

  • Recycling- und innerbetriebliche Wiederverwertungsmöglichkeiten sind auszuschöpfen. Hierbei hilft das Gefahrstoffverzeichnis.

  • Recyclingfähige Abfälle sollten Verwerter-Betrieben zugeführt werden.

  • Verwertbare Abfälle können über Abfallbörsen der Industrie- und Handelskammern angeboten werden.

  • Abfallarten sind getrennt zu sammeln.

  • Klare Regelungen für Organisation und Ablauf der innerbetrieblichen Abfallentsorgung müssen getroffen werden.

  • Beschäftigte sind mit Hilfe von Betriebsanweisungen zu unterweisen.