Abschnitt 1.10 - 1.10 Transport gefährlicher Stoffe
Auf den Fahrzeugen der Bauhöfe werden regelmäßig Baumaterialien über öffentliche Straßen transportiert. Wenn es sich dabei um Gefahrgüter handelt, gelten für die entsprechenden Transporte die Gefahrgutvorschriften, z. B. die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) in Verbindung mit dem ADR (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) und die GbV (Gefahrgutbeauftragtenverordnung).
Das folgende Kapitel gibt eine Einführung in die für Bauhöfe wesentlichen Vorschriften des Gefahrgutrechts unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Herausgabe dieser Hinweise gültigen Vorschriften. Es stellt einen Auszug aus dem sehr umfangreichen Vorschriftenwerk zum Gefahrguttransport dar, das alle zwei Jahre Änderungen unterliegt. Verbindliche Auskünfte über die aktuell geltenden Vorschriften und zu Fragen der Auslegung, z. B. zu den Freistellungsgrenzen, erteilen die jeweils zuständigen Landesbehörden. Welche Behörde in den verschiedenen Bundesländern zuständig ist, kann bei den Polizeidienststellen oder den Regierungspräsidien erfragt werden.
1.10.1 Gefährliche Güter auf Bauhöfen
Bauhöfe transportieren nur vergleichsweise geringe Mengen von Gefahrgütern. Daher können sie Regelungen in Anspruch nehmen, die Transporte zu erleichterten Bedingungen ermöglichen.
Ob es sich bei einem Produkt um ein Gefahrgut handelt, kann dem aktuellen Sicherheitsdatenblatt unter dem Abschnitt 14 "Angaben zum Transport" entnommen werden. Unter dem Stichwort Landtransport erfolgt die Angabe der UN-Nummer und der Klasse des Gefahrgutes mit dem Klassifizierungscode und der Verpackungsgruppe.
Beispiel einer Klassifizierung: Gefahrgut Benzin
UN-Nummer: 1203, Klasse 3, Verpackungsgruppe II, Klassifizierungscode F1.
Für Bauhöfe sind die in der Tabelle 8 fett gedruckten Güter von Bedeutung.
Tabelle 8
Klassen-Einteilung von gefährlichen Gütern
Klasse 1 | Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff |
---|---|
Klasse 2 | Gase (z. B. Flüssiggas, Acetylen, Sauerstoff ) |
Klasse 3 | Entzündbare flüssige Stoffe (z. B. Benzin, Dieselkraftstoff, brennbare Lacke und Farben) |
Klasse 4.2 | Selbstentzündliche Stoffe (z. B. gebrauchte Putzlappen) |
Klasse 5.1 | Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe (anorganische Peroxide, z. B. in Sanitärreinigern) |
Klasse 5.2 | Organische Peroxide (z. B. in Waschmitteln, Härtern für Spachtelmasse) |
Klasse 6.1 | Giftige Stoffe (z. B. chlorierte Kohlenwasserstoffe, fluoridhaltige Holzschutzmittel) |
Klasse 6.2 | Ansteckungsgefährdende Stoffe, z. B. medizinische Proben |
Klasse 7 | Radioaktive Stoffe |
Klasse 8 | Ätzende Stoffe (z. B. saure und alkalische Reiniger, Batteriesäure, Epoxidharzhärter) |
Klasse 9 | Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (z. B. Asbest, Epoxidharze) |
1.10.2 Kennzeichnung
Gefahrgüter müssen deutlich sichtbar mit der UN-Nummer und den zugehörigen Gefahrzetteln gekennzeichnet sein.
Gefahrzettel sind aufgeklebte oder aufgedruckte Kennzeichen in der Form auf die Spitze gestellter Quadrate mit bestimmten, den Gefahren zugeordneten, Symbolen. Der Verpacker, in diesem Fall der Bauhof, ist für das Anbringen der Gefahrzettel verantwortlich.
Die im Bauhof verwendeten Produkte sind meist von den Herstellern mit Gefahrzetteln und der UN-Nummer versehen. Wenn diese aber unleserlich geworden sind oder fehlen, müssen die Produkte mit neuen Gefahrzetteln des gleichen Musters und der UN-Nummer ausgestattet werden. Diese sind z. B. im Fachhandel erhältlich. Beispiel für Benzin oder Dieselkraftstoff:
Gefahrzettel (Nr. 3) für entzündbare flüssige Stoffe und das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe
1.10.3 Kleinmengenregelungen beim Transport
1.10.3.1 Transport zur Baustelle und zurück
Gefahrgutbeförderungen im Sinne von Belieferungen, die zur internen und externen Versorgung von Bauhöfen, Baustellen oder Einsatzorten durchgeführt werden, sind nach den Regeln der GGVSEB/ADR durchzuführen. Freistellungen von den Vorschriften des ADR sind möglich, z. B. wenn gefährliche Stoffe unterhalb bestimmter Mengengrenzen durch diejenigen Beschäftigten als Gefahrgut im Dienstfahrzeug mitgenommen werden, die am Einsatzort hiermit selbst Reparaturen, Gartenpflege und Wartungsarbeiten durchführen müssen. Haben Beschäftigte die Aufgabe, den Rasen an einem Einsatzort zu mähen, dürfen sie den Kraftstoff für die Befüllung des Rasenmähers selbst transportieren. Wenn auf dieser Fahrt nur ein Gefahrgut befördert wird, muss zur Inanspruchnahme vereinfachter Beförderungsregeln ("Handwerkerregelung" oder "Kleinmengenregelung", (1.1.3.1.c ADR)) ein maximales Volumen von 450 Liter je Versandstücks eingehalten werden, vorausgesetzt die unter Ziffer 1.1.3.6 ADR genannten Höchstmenge und die Mengengrenze Nr. 2.1 c) der Anlage 2 zur GGVSEB wird nicht überschritten. Die Höchstmengen können beim Transport eines einzelnen Gefahrguts der Tabelle 12 direkt entnommen werden. Beim Transport verschiedener Gefahrgüter errechnet sich die maximal erlaubte Höchstmenge der Gefahrgüter wie in Abschnitt 1.10.4 beschrieben.
Beförderungen, die zur internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Freistellungsregelung, genauso wenig wie Gefahrgüter der Klasse 7. Treffen die genannten Bedingungen zur Freistellung zu, sind nur die in Tabelle 9 genannten Maßnahmen zu treffen.
Tabelle 9
Bestimmungen für den Transport bei Freistellung gemäß ADR bei Eigentransport zur Einsatzstelle und zurück ("Handwerkerregelung" oder "Kleinmengenregelung", (1.1.3.1.c ADR))
• | Ggf. Stoffname und Kennzeichnung auf dem Gebinde nach Gefahrstoffverordnung |
---|---|
• | Gebinde und Verschlüsse sind unbeschädigt und dicht |
• | Beschädigte Gefahrgüter nicht verladen |
• | keine äußeren Anhaftungen von Gefahrstoffen an den Gebinden |
• | Ladungssicherung mit Zurrgurten, Transportkisten ohne Verformung der Gefahrgüter; zerbrechliche Gebinde ggf. polstern |
• | Die Gefahrgüter müssen so gesichert sein, dass sie ihre Lage während der Beförderung nicht oder nur geringfügig verändern können. |
• | Gasflaschen: Verschlusskappen, Ventilmuttern sind aufgeschraubt (Ausnahme Ventil mit Flaschenkragen) |
• | Kleine Gasflaschen ohne herstellerseitigem Ventilkappen-schutz in Flaschenkoffern befördern |
• | Das Rauchen ist bei Ladearbeiten, in der Nähe des Fahrzeuges sowie im Fahrzeug verboten. |
• | Ausreichende Belüftung des Fahrzeugs bei Beförderung von Gasen |
• | Unterweisung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen |
• | Bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten, bei denen ein Gefahrgut austritt und die Gefahr nicht rasch beseitigt werden kann, ist die nächstgelegenen Behörde (z. B. Polizei) durch den Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zu benachrichtigen. |
1.10.3.2 Versorgungstransporte
Werden die Höchstmengen nach Tabelle 12 eingehalten, aber Transporte für die Versorgung durchgeführt oder mehr als 450 Liter pro Verpackung transportiert, so sind zusätzlich die folgenden Bestimmungen einzuhalten. ("1000-Punkte-Regelung" (1.1.3.6. ADR))
Beförderungspapiere sind bei Einhalten der Kleinmengen nicht erforderlich (Ausnahme 18 der GGAV sowie Tabelle 10).
Tabelle 10
zusätzliche Bestimmungen für den Kleinmengentransport bei Versorgungstransporten
• | Kennzeichnung der Verpackung (Gefahrzettel, UN-Nummer) |
---|---|
• | Verwendung bauartgeprüfter und zugelassener Verpackungen (UN-Codierung) |
• | Es muss mindestens ein 2 kg-ABC-Feuerlöscher leicht erreichbar mitgeführt werden. Der Feuerlöscher muss alle 2 Jahre überprüft werden. |
• | Es empfiehlt sich, ein Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4 ADR mitzugeben |
1.10.4 Höchstmengen für Kleinmengentransporte
Wird bei einem Transport ausschließlich ein Stoff oder ein Produkt transportiert, so ist die Höchstmenge für die Kleinmengenregelung der Tabelle 12 direkt zu entnehmen. Die Höchstmengen für flüssige Stoffe werden in Litern der enthaltenen Stoffe, für verdichtete Gase in Litern des Fassungsraums der Gefäße und für feste Stoffe und verflüssigte Gase in Kilogramm (Nettomasse) angegeben.
Für die auf dem Bauhof anfallenden Arbeitseinsätze müssen häufig unterschiedliche Gefahrgüter auf einem Fahrzeug oder Anhänger transportiert werden. In diesem Fall muss die Grenze der erleichterten Beförderung rechnerisch ermittelt werden. Hierzu werden die Mengen der unterschiedlichen Gefahrgüter mit den jeweiligen stoffspezifischen Faktoren multipliziert und die Ergebnisse addiert. Einige stoffspezifische Faktoren sind in Tabelle 12 enthalten.
Die errechnete Summe wird mit 1000 verglichen. Nur bei einem Ergebnis bis einschließlich 1000 liegt eine Kleinmengenbeförderung vor. Wird der Wert 1000 überschritten, können die in 1.10.3 genannten Erleichterungen nicht in Anspruch genommen werden.
Rechenbeispiele (s. Tabelle 11a und 11b)
Für zwei beispielhafte Stückgutladungen werden im folgenden Berechnungen durchgeführt. Dabei wird ermittelt, ob die Grenzen der erleichterten Beförderung überschritten sind:
- 1.
Vom Bauhof werden in einem Klein-LKW zwei Kanister Diesel, zusammen 60 l, und zwei Gasflaschen mit Flüssiggas, zusammen 140 kg, transportiert (Tabelle 11a):
Diesel 60 l × Faktor 1 = 60 Flüssiggas 140 kg × Faktor 3 = 420 Summe 480
Die Summe ergibt 480 und ist kleiner als 1000, somit kann der Transport unter den Bedingungen des Kleinmengentransportes (s. Tabelle 9 und ggf. 10 durchgeführt werden.
- 2.
Werden auf einem Klein-LKW sechs Kanister Diesel, zusammen 180 l, und vier Flaschen Flüssiggas, zusammen 280 kg, transportiert, ergibt die folgende Berechnung (Tabelle 11b):
Diesel 180 l × Faktor 1 = 180 Flüssiggas 280 kg × Faktor 3 = 840 Summe 1020
1020 ist größer als 1000. In diesem Fall sind neben den Regelungen für den Kleinmengentransport (s. Tabelle 9 und ggf. 10) auch die folgenden Anforderungen zu beachten:
Beförderungspapiere
schriftliche Weisung
besondere Ausrüstung des Fahrzeuges
besondere Schulung von Fahrer/Fahrerin und Beifahrer/Beifahrerin
Kennzeichnung des Fahrzeuges
Verbot der Personenbeförderung
Beförderungsbeschränkungen
Überwachung des Fahrzeuges
Tabelle 13 enthält eine Leer-Tabelle, mit der die oben beispielhaft durchgeführten Berechnungen mit den tatsächlichen Gefahrgutmengen im eigenen Betrieb vorgenommen werden können. Zudem bietet WINGIS online (www.wingisonline.de) ein Rechenmodul, mit denen die Transportmengen berechnet werden können (siehe Hilfestellung in Tabelle 12).
Tabelle 12
Klassifizierungsangaben einiger Gefahrgüter für die Berechnung der Kleinmengen.
Stoffe / Gemische | Höchstmengen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Klasse | Klassifizierungscode; Verpackungsgruppe (I-III) | UN-Nr. | Bezeichnung | 333 | 1000 | unbegrenzt | Faktor |
2 | 1O; - | 1072 | Sauerstoff, verdichtet | X 4 | 1 | ||
2F; - | 1965 | Kohlenwasserstoffgas-Gemisch, verflüssigt (Flüssiggas, z. B. Propan, Butan) | X 3 | 3 | |||
4F; - | 1001 | Acetylen, gelöst | X 3 | 3 | |||
5F | 1950 | Druckgaspackungen ( entzündbar) | X 3 | 3 | |||
3 | F1; II | 1203 | Benzin | X 1 | 3 | ||
F1; II | 1133 | Klebstoff | X 1 | 3 | |||
F1, III | 1133 | Klebstoff | X 1 | 1 | |||
F1; III | 1202 | Dieselkraftstoff / Heizöl | X 1 | 1 | |||
F1; II | 1263 | Farbe | X 1 | 3 | |||
F1; III | 1263 | Farbe | X 1 | 1 | |||
F1; III | 1306 | Holzschutzmittel | X 1 | 1 | |||
ungereinigte leere Verpackungen | X | ||||||
6.1 | T1; III | 1593 | Dichlormethan | X 1 | 3 | ||
ungereinigte leere Verpackungen | X | ||||||
8 | C1; II | 2796 | Batterieflüssigkeit, sauer | X 1 | |||
C1; II | 1789 | Salzsäure, ätzend | X 1 | 3 | |||
C1; III | 1789 | Salzsäure, reizend | X 1 | 1 | |||
C3; II | 1779 | Ameisensäure | X 1 | 3 | |||
C6; II | 1813 | Kalilauge, ätzend | X 1 | 3 | |||
C 6; II | 1823 | Natronlauge, ätzend | X 1 | 3 | |||
C10, III | 1759 | ätzender fester Stoff | X 2 | 3 | |||
ungereinigte leere Verpackungen | X | ||||||
9 | M4; - | 3480 | Lithium-Ionen-Batterien | X 5 | 3 | ||
M4; - | 3481 | Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen (oder) Lithium-Ionen-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt | X 5 | 3 |
Höchstmengen sind:
1 für flüssige Stoffe die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter in Litern
2 für feste Stoffe die Nettomasse in kg
3 für verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase die Nettomasse in kg
4 für verdichtete Gase, adsorbierte Gase und Chemikalien unter Druck das Fassungsvermögen des Gefäßes in Litern
5 für Gegenstände die Gesamtmasse der Gegenstände in kg ohne ihre Verpackungen
Tabelle 13
Berechnungsschema für den Kleinmengentransport (Leer-Tabelle)
Stoff/Gemisch | Klassifizierungs-code und Verpackungsgruppe | Gesamtmenge | X | Faktor für die Stückgutbeförderung | = | Produkt (Menge x Faktor) |
---|---|---|---|---|---|---|
X | = | |||||
X | = | |||||
X | = | |||||
X | = | |||||
X | = | |||||
X | = | |||||
X | = | |||||
X | = | |||||
X | = | |||||
Summe |
Summe kleiner als 1000 → Kleinmengenregelung ist anwendbar
Summe größer als 1000 → Kleinmengenregelung kann nicht in Anspruch genommen werden.
1.10.5 Transport von Druckgasbehältern
Beim Transport von Druckgasbehältern sind nachfolgende Regelungen zu beachten.
Bevor die Druckgasflaschen in ein Fahrzeug geladen werden, müssen Druckminderer und sonstige Armaturen abgeschraubt sowie zum Schutz der Flaschenventile die Verschlussmutter aufgeschraubt werden.
Bei Flüssiggasflaschen ist zusätzlich eine Schutzkappe anzubringen. Eine Schutzkappe ist nicht erforderlich für Druckgasbehälter, bei denen der Schutz durch einen ständig angebrachten Flaschenkragen erfolgt.
Kleine Druckgasbehälter, bei denen kein ständiger Ventilschutz angebracht ist und bei denen auch keine Flaschenkappe aufgeschraubt werden kann, sollten zum Schutz des Flaschenventils in entsprechende Flaschenkoffer oder -kästen gelegt oder gestellt werden.
Beim Transport von Gasen in Druckgasbehältern oder -packungen (Kartuschen) in geschlossenen Fahrzeugen, wie Kombiwagen oder normalen Personenkraftwagen, muss für eine ausreichende Belüftung gesorgt werden, um eine Anreicherung von Gasen im Fahrzeuginnern sicher zu verhindern. Ist es erforderlich, Druckgasbehälter öfter in geschlossenen Fahrzeugen zu transportieren, so sollte dies in einem Transportbehälter mit Zwangsbelüftungssystem geschehen.
In einem Werkstattwagen ist die Lüftung ausreichend, wenn zwei Lüftungsöffnungen, eine in Boden- und eine in Deckenhöhe mit jeweils einem Querschnitt von mindestens 100 cm2, vorhanden sind. Werden Gase transportiert, die schwerer als Luft sind (z. B. Flüssiggas, CO2), dann sollte durch diese Öffnungen ein nach unten gerichteter Luftstrom erzeugt werden. Bei Gasen die leichter als Luft sind, sollte der Luftstrom dagegen nach oben gerichtet sein. Die Öffnungen dürfen nicht abgedeckt oder zugeklebt sein und sind regelmäßig zu kontrollieren.
1.10.6 Transport von Fundsachen
Zur Aufgabe vieler Bauhöfe gehört es, in der Öffentlichkeit aufgefundene Stoffe und Chemikalien, wie Altöl, Farben in mehr oder weniger entleerten Gebinden sowie Autobatterien, einzusammeln und zu entsorgen. Für Tätigkeiten mit Fundsachen kann es regional unterschiedliche Regelungen geben; diese sollten bei den jeweils zuständigen Landesbehörden erfragt werden. In der Regel müssen bei Notfallbeförderungen zum Schutz der Umwelt lediglich Maßnahmen zur völlig sicheren Beförderung getroffen werden. Da häufig nicht mit Gewissheit festgestellt werden kann, ob es sich bei den aufgefundenen Stoffen um Gefahrstoffe oder Gefahrgüter handelt, sind verschlossene Behälter nicht zu öffnen.
Um einen sicheren Transport zu gewährleisten, sind baumustergeprüfte Überfässer (UN-Verpackungen) zu verwenden. Erforderlichenfalls ist ein geeignetes Bindemittel (z. B. Ölbinder) oder eine Aufsaugmasse (z. B. Vermiculit) einzusetzen. Auch die Verwendung spezieller Bergungsverpackungen oder Auffangwannen ist möglich. Für Batterien sind spezielle Schutzkisten erhältlich.
Außerdem sollen die Bestimmungen des Kleinmengentransportes eingehalten werden.
Von besonderer Bedeutung bei der Beförderung von Fundsachen ist die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten. Es muss jedem bekannt sein, wie mit aufgefundenen Chemikalien zu verfahren ist und welche persönlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Bekannt sein muss auch, unter welchen Umständen der Fund von Chemikalien anderen zuständigen Stellen (z. B. Polizei, Feuerwehr, Umweltbehörde) zu melden ist.
1.10.7 Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Betriebe, die Gefahrgüter transportieren, sind nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Die Voraussetzungen für die Benennung und die Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten sind in der GbV festgelegt. Der notwendige Schulungsnachweis kann bei einem anerkannten Schulungsträger erworben werden und ist innerhalb von 5 Jahren mit erneuter Prüfung zu verlängern.
Gefahrgutbeauftragte müssen nicht bestellt werden, wenn
bei den Transporten immer die Kleinmengenregelung eingehalten wird oder
pro Jahr nicht mehr als 50 t gefährlicher Güter zwischen Betriebsstellen (z. B. zwischen Bauhof und Baustelle) für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben transportiert werden.
Es werden inzwischen von einigen Organisationen und Firmen Serviceleistungen externer Gefahrgutbeauftragter angeboten. Dieses Angebot kann von Betrieben, die für diese Aufgabe keine Beschäftigten ganz oder teilweise freistellen wollen, wahrgenommen werden.
1.10.8 Unterweisung
Damit die Gefahrgutvorschriften beachtet werden, müssen ausreichende Kenntnisse vorhanden sein. Daher müssen alle Personen, die an der Beförderung von Gefahrgütern beteiligt sind, eine ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechende detaillierte Unterweisung über die Vorschriften erhalten. Ziel der Unterweisung muss es sein, den Beschäftigten die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.
Die Schulung kann durch Gefahrgutbeauftragte oder Vorgesetzte durchgeführt werden, sofern diese die notwendigen Kenntnisse über die Gefahrgutvorschriften besitzen.
Über die Schulungen sind Bescheinigungen auszustellen, aus denen Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Schulung hervorgeht. Dies ist auch dann erforderlich, wenn ausschließlich nach den Kleinmengenregelungen befördert wird. Die Unterweisungen sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.
TIPP | |
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