
Gefahrstoffe auf Bauhöfen im öffentlichen Dienst (bisher: BGI/GUV-I 8561)
Abschnitt 1.10 – Transport gefährlicher Stoffe
Auf den Fahrzeugen der kommunalen Bauhöfe werden regelmäßig Baumaterialien über öffentliche Straßen transportiert. Wenn es sich dabei um Gefahrgüter handelt, gelten für die entsprechenden Transporte die Gefahrgutvorschriften, z.B. die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) in Verbindung mit dem ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) und die GbV (Gefahrgutbeauftragtenverordnung).
Das folgende Kapitel gibt eine Einführung in die für Bauhöfe wesentlichen Vorschriften des Gefahrgutrechts unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Herausgabe dieser Information gültigen Vorschriften. Es stellt einen Auszug aus dem sehr umfangreichen Vorschriftenwerk zum Gefahrguttransport dar, das alle zwei Jahre Änderungen unterliegt. Verbindliche Auskünfte über die aktuell geltenden Vorschriften und zu Fragen der Auslegung, z.B. zu den Freistellungsgrenzen, erteilen die jeweils zuständigen Landesbehörden. Welche Behörde in den verschiedenen Bundesländern zuständig ist, kann bei den Polizeidienststellen oder den Regierungspräsidien erfragt werden.
1.10.1
Gefährliche Güter auf Bauhöfen
Bauhöfe transportieren nur vergleichsweise geringe Mengen von Gefahrgütern. Daher können sie Regelungen in Anspruch nehmen, die Transporte zu erleichterten Bedingungen ermöglichen.
Ob es sich bei einem Produkt um ein Gefahrgut handelt, kann dem aktuellen Sicherheitsdatenblatt im Kapitel 14 "Angaben zum Transport" entnommen werden. Unter dem Stichwort Landtransport erfolgt die Angabe der UN-Nummer und der Klasse des Gefahrgutes mit dem Klassifizierungscode und der Verpackungsgruppe.
Beispiel einer Klassifizierung: Gefahrgut Benzin
UN-Nummer: 1203, Klasse 3, Verpackungsgruppe II, Klassifizierungscode F1.
Für Bauhöfe sind die in der Tabelle 2 fett gedruckten Güter von Bedeutung.
Tabelle 2:
Klassen-Einteilung von gefährlichen Gütern
Klasse 1 | Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff |
Klasse 2 | Gase (z.B. Flüssiggas, Acetylen, Sauerstoff) |
Klasse 3 | Entzündbare flüssige Stoffe (z.B. Benzin, Dieselkraftstoff, brennbare Lacke und Farben) |
Klasse 4.2 | Selbstentzündliche Stoffe (z.B. gebrauchte Putzlappen) |
Klasse 5.1 | Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe (anorganische Peroxide, z.B. in Sanitätsreinigern) |
Klasse 5.2 | Organische Peroxide (z.B. in Waschmitteln, Härtern für Spachtelmasse) |
Klasse 6.1 | Giftige Stoffe (z.B. chlorierte Kohlenwasserstoffe, Trichlorethen, Isocyanate, fluoridhaltige Holzschutzmittel) |
Klasse 6.2 | Ansteckungsgefährdende Stoffe, z.B. medizinische Proben |
Klasse 7 | Radioaktive Stoffe |
Klasse 8 | Ätzende Stoffe (z.B. saure und alkalische Reiniger, Batteriesäure, Epoxidharzhärter) |
Klasse 9 | Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (z.B. Asbest, Epoxidharze) |
1.10.2
Kennzeichnung
Gefahrgüter müssen deutlich sichtbar mit der UN-Nummer und dem zugehörigen Gefahrzettel gekennzeichnet sein.
Gefahrzettel sind aufgeklebte oder aufgedruckte Kennzeichen in der Form auf die Spitze gestellter Quadrate mit bestimmten, den Gefahren zugeordneten Symbolen. Der Absender, in diesem Fall der Bauhof, ist für das Anbringen der Gefahrzettel verantwortlich.
Die im Bauhof verwendeten Produkte sind meist von den Herstellern mit Gefahrzetteln versehen. Wenn diese aber unleserlich geworden sind oder fehlen, muss der Absender die Produkte mit neuen Gefahrzetteln des gleichen Musters ausstatten. Diese sind z.B. im Fachhandel erhältlich.

Gefahrzettel für entzündbare flüssige Stoffe (z.B. Benzin, Dieselkraftstoff)
1.10.3
Kleinmengenregelungen beim Transport
1.10.3.1
Transport zur Baustelle und zurück
Gefahrgutbeförderungen im Sinne von Belieferungen, die zur internen und externen Versorgung von Bauhöfen, Baustellen oder Einsatzorten durchgeführt werden, sind nach den Regeln der GGVSEB/ADR durchzuführen (siehe Kapitel 1.10.3.2). Freistellungen von den Vorschriften des ADR sind möglich, z.B. wenn gefährliche Stoffe in kleinen Mengen durch diejenigen Mitarbeiter als Gefahrgut im Dienstfahrzeug mitgenommen werden, die am Einsatzort hiermit selbst Reparaturen, Gartenpflege und Wartungsarbeiten durchführen müssen. Hat ein Bauhofmitarbeiter die Aufgabe, den Rasen an einem Einsatzort zu mähen, darf er den Kraftstoff für die Befüllung des Rasenmähers selbst transportieren. Wenn auf dieser Fahrt nur ein Gefahrgut befördert wird, muss zur Inanspruchnahme vereinfachter Beförderungsregeln ein maximales Volumen von 450 Liter je Versandstück eingehalten werden, vorausgesetzt die unter Ziffer 1.1.3.6 ADR genannten Höchstmenge und die Mengengrenze Nr. 2.1 c) der Anlage 2 zur GGVSEB werden nicht überschritten. Die Höchstmengen können bei Transport eines Gefahrguts der Tabelle 4 direkt entnommen werden. Bei Transport verschiedener Gefahrgüter errechnet sich die maximal erlaubte Höchstmenge der Gefahrgüter wie in Kapitel 1.10.4 beschrieben.
Beförderungen, die von Mitarbeitern zur internen oder externen Versorgung der Aufgaben anderer Kollegen durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung, genauso wenig wie Gefahrgüter der Klasse 7.
Treffen die genannten Bedingungen zur Freistellung zu, sind nur die in Tabelle 3a genannten Maßnahmen zu treffen.
Tabelle 3a:
Bestimmungen für den Transport bei Freistellung gemäß ADR bei Eigentransport zur Einsatzstelle und zurück
• | Kennzeichnung der Verpackung (Gefahrzettel, UN-Nummer) |
• | Stoffname und Kennzeichnung auf dem Gebinde nach Gefahrstoffverordnung |
• | Verschlüsse sind original, unbeschädigt und dicht |
• | Gebinde ist unbeschädigt und dicht |
• | Beschädigte Gefahrgüter nicht verladen |
• | Keine äußeren Anhaftungen von Gefahrstoffen |
• | Ladungssicherung mit Zurrgurten, Transportkisten ohne Verformung der Gefahrgüter; zerbrechliche Gebinde ggf. polstern |
• | Die Gefahrgüter müssen so gesichert sein, dass sie ihre Lage während der Beförderung nicht oder nur geringfügig verändern können. |
• | Gasflaschen: Verschlusskappen, Ventilmuttern sind aufgeschraubt (Ausnahme Ventil mit Flaschenkragen) |
• | Kleine Gasflaschen ohne herstellerseitigem Ventilkappenschutz in Flaschenkoffern befördern |
• | Das Rauchen ist bei Ladearbeiten, in der Nähe des Fahrzeuges sowie im Fahrzeug verboten |
• | Ausreichende Belüftung des Fahrzeugs bei Beförderung von Gasen |
• | Unterweisung der Mitarbeiter |
Bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten, bei denen ein Gefahrgut austritt und die Gefahr nicht rasch beseitigt werden kann, ist die nächstgelegene Behörde (z.B. Polizei) durch den Fahrzeugführer zu benachrichtigen.
1.10.3.2
Versorgungstransporte
Werden die Höchstmengen nach Tabelle 4 eingehalten, aber Transporte für die Versorgung durchgeführt oder mehr als 450 Liter pro Verpackung transportiert, so sind zusätzlich die folgenden Bestimmungen einzuhalten:
Tabelle 3b:
Zusätzliche Bestimmungen für den Kleinmengentransport bei Versorgungstransporten
• | Verwendung bauartgeprüfter und zugelassener Verpackungen (UN-Codierung) |
• | Es muss mindestens ein 2 kg-ABC-Feuerlöscher leicht erreichbar mitgeführt werden. Der Feuerlöscher muss alle 2 Jahre überprüft werden. |
• | Transport von Druckgasen in geschlossenen Fahrzeugen vorrangig mit Belüftungseinrichtung oder mit der Warnaufschrift "Achtung - keine Belüftung, vorsichtig öffnen". |
• | Ein Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4 ADR muss mitgegeben werden. |
Beförderungspapiere sind bei Einhalten der Kleinmengen nicht erforderlich.
1.10.4
Höchstmengen für Kleinmengentransporte
Wird bei einem Transport ausschließlich ein Stoff oder ein Produkt transportiert, so ist die Höchstmenge für die Kleinmengenregelung der Tabelle 4 direkt zu entnehmen. Die Höchstmengen für flüssige Stoffe und verdichtete Gase werden in Liter (Nenninhalt der Gefäße), für feste Stoffe und verflüssigte Gase in Kilogramm (Nettomasse) angegeben.
Für die auf dem Bauhof anfallenden Arbeitseinsätze müssen häufig unterschiedliche Gefahrgüter auf einem Fahrzeug oder Anhänger transportiert werden. In diesem Fall muss die Grenze der erleichterten Beförderung rechnerisch ermittelt werden. Hierzu werden die Mengen der unterschiedlichen Gefahrgüter mit den jeweiligen stoffspezifischen Faktoren multipliziert und das Ergebnis addiert. Einige stoffspezifische Faktoren sind in Tabelle 4 enthalten.
Die errechnete Summe wird mit 1000 verglichen. Nur bei einem Ergebnis bis 1000 liegt eine Kleinmengenbeförderung vor. Wird 1000 überschritten, ist es ein Gefahrguttransport mit allen Auflagen der GGVSEB.
Rechenbeispiele
Für zwei beispielhafte Stückgutladungen werden im folgenden Berechnungen durchgeführt. Dabei wird ermittelt, ob die Grenzen der erleichterten Beförderung überschritten sind:
Vom Bauhof werden in einem Klein-LKW zwei Kanister Diesel, zusammen 60 Liter, und zwei Gasflaschen mit Flüssiggas, zusammen 140 kg, transportiert:
Diesel | 60 l | X | Faktor 1 | = | 60 |
Flüssiggas | 140 kg | X | Faktor 3 | = | 420 |
Summe | 480 |
Die Summe ergibt 480 und ist kleiner als 1000, somit kann der Transport unter den Bedingungen des Kleinmengentransportes (siehe Tabelle 3a und ggf. 3b) durchgeführt werden.
Werden auf einem Klein-LKW sechs Kanister Diesel, zusammen 180 Liter, und vier Flaschen Flüssiggas, zusammen 280 kg, transportiert, ergibt die folgende Berechnung:
Diesel | 180 l | X | Faktor 1 | = | 810 |
Flüssiggas | 280 kg | X | Faktor 3 | = | 840 |
Summe | 1020 |
1020 ist größer als 1000. In diesem Fall sind neben den Regelungen für den Kleinmengentransport (siehe Tabelle 3a und ggf. 3b) auch die folgenden Anforderungen zu beachten:
Beförderungspapiere,
Begleitpapier, schriftliche Weisung,
Besondere Ausrüstung des Fahrzeuges,
Besondere Schulung von Fahrer und Beifahrer,
Kennzeichnung des Fahrzeuges,
Verbot der Personenbeförderung,
Beförderungsbeschränkungen,
Überwachung des Fahrzeuges.
In der Anlage zu dieser Broschüre findet sich eine Leer-Tabelle, mit der oben durchgeführte Berechnungen mit den Gefahrgutmengen im eigenen Betrieb vorgenommen werden können.
Tabelle 4:
Klassifizierungsangaben einiger Gefahrgüter für die Berechnung der Kleinmengen
Stoffe/Zubereitungen | Höchstmengen | ||||||
Klasse | Klassifizierungscode: Verpackungsgruppe (I-III) | UN-Nr. | Bezeichnung | 333 | 1000 | unbegrenzt | Faktor |
2 | 1O; - | 1072 | Sauerstoff, verdichtet | X4 | 1 | ||
2F; - | 1965 | Kohlenwasserstoff-Gemisch, verflüssigt (Flüssiggas, z.B. Propan, Butan) | X3 | 3 | |||
4F; - | 1001 | Acetylen, gelöst | X3 | 3 | |||
5F | 1950 | Druckgaspackungen (entzündbar) | X3 | 3 | |||
3 | F1; II | 1203 | Benzin | X1 | 3 | ||
F1; II | 1133 | Klebstoff | X1 | 3 | |||
F1; III | 1133 | Klebstoff | X1 | 1 | |||
F1; III | 1202 | Dieselkraftstoff/Heizöl | X1 | 1 | |||
F1; II | 1263 | Farbe | X1 | 3 | |||
F1; III | 1263 | Farbe | X1 | 1 | |||
F1; III | 1306 | Holzschutzmittel | X1 | 1 | |||
ungereinigte leere Verpackungen | X | ||||||
6.1 | T1; III | 1593 | Dichlormethan | X1 | 3 | ||
ungereinigte leere Verpackungen | X | ||||||
8 | C1; II | 2796 | Batterieflüssigkeit, sauer | X1 | |||
C1; II | 1789 | Salzsäure, ätzend | X1 | 3 | |||
C1; III | 1789 | Salzsäure, reizend | X1 | 1 | |||
C3; II | 1779 | Ameisensäure | X1 | 3 | |||
C6; II | 1813 | Kalilauge, ätzend | X1 | 3 | |||
C6; II | 1823 | Natronlauge, ätzend | X1 | 3 | |||
C10; III | 1759 | ätzender fester Stoff | X2 | 3 | |||
ungereinigte leere Verpackungen | X |
Höchstmengen sind:
1für flüssige Stoffe der Nenninhalt des Gefäßes in Liter
2für feste Stoffe die Nettomasse in kg
3für verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase die Nettomasse in kg
4für verdichtete Gase das Fassungsvermögen der Gasflasche in Liter
Berechnungsschema für den Kleinmengentransport
Stoff/Zubereitung | Klassifizierungscode und Verpackungsgruppe | Gesamtmenge | X | Faktor für die Stückgutbeförderung | = | Produkt (Menge x Faktor) |
X | = | |||||
X | = | |||||
X | = | |||||
X | = | |||||
X | = | |||||
X | = | |||||
X | = | |||||
X | = | |||||
X | = | |||||
X | = | |||||
X | = | |||||
Summe |
Summe ≤ 1000 → Kleinmengenregelung ist anwendbar
Summe > 1000 → Kleinmengenregelung kann nicht in Anspruch genommen werden
1.10.5
Transport von Druckgasbehältern
Beim Transport von Druckgasbehältern sind nachfolgende Regelungen zu beachten.
Druckminderer oder sonstige Armaturen müssen abgeschraubt und zum Schutz der Flaschenventile muss die Schutzkappe aufgeschraubt sein, bevor die Druckgasflaschen in das Fahrzeug geladen werden dürfen. Bei Flüssiggasflaschen ist zusätzlich eine Verschlussmutter anzubringen. Eine Schutzkappe ist nicht erforderlich für Druckgasbehälter, bei denen der Schutz durch einen ständig angebrachten Flaschenkragen erfolgt.
Kleine Druckgasbehälter, bei denen kein ständiger Ventilschutz angebracht ist und bei denen auch keine Flaschenkappe aufgeschraubt werden kann, sollten zum Schutz des Flaschenventils in entsprechende Flaschenkoffer oder -kästen gelegt werden. Beim Transport von Gasen in Druckgasbehältern oder -packungen (Kartuschen) in geschlossenen Fahrzeugen, wie Kombiwagen oder normalen Personenkraftwagen, muss für eine ausreichende Belüftung gesorgt werden, um eine Anreicherung von Gasen im Fahrzeuginnern zu verhindern. Erfolgt der Transport im PKW nur ausnahmsweise und kurzfristig, kann dies durch Einschalten der Lüftung auf eine hohe Stufe oder Öffnen der Fenster geschehen. Ist es erforderlich, Druckgasbehälter öfter in geschlossenen Fahrzeugen zu transportieren, so sollte dies in einem Transportbehälter mit Zwangsbelüftungssystem, z.B. dem System TOXBOX, geschehen (siehe Abbildungen 5 und 6).

Abb. 5 Transportbehälter mit Zwangsbelüftungssystem-TOXBOX

Abb. 6 Zwangsbelüftungssystem- TOXBOX, Seitenscheibeneinbau
In einem Werkstattwagen ist die Lüftung ausreichend, wenn zwei Lüftungsöffnungen, jeweils mit einem Querschnitt von mindestens 100 cm2, vorhanden sind.
1.10.6
Transport von Fundsachen
Zur Aufgabe vieler Bauhöfe gehört es, in der Öffentlichkeit aufgefundene Stoffe und Chemikalien, wie Altöl, Farben in mehr oder weniger entleerten Gebinden sowie Autobatterien, einzusammeln und zu entsorgen. Für Tätigkeiten mit Fundsachen kann es regional unterschiedliche Regelungen geben; diese sollten bei den jeweils zuständigen Landesbehörden erfragt werden. In der Regel müssen bei Notfallbeförderungen zum Schutz der Umwelt lediglich Maßnahmen zur sicheren Beförderung getroffen werden. Da häufig nicht festgestellt werden kann, ob es sich bei den aufgefundenen Stoffen um Gefahrstoffe handelt, sind verschlossene Behälter grundsätzlich nicht zu öffnen.
Um einen sicheren Transport zu gewährleisten, sind baumustergeprüfte Überfässer (UN-Verpackungen) zu verwenden. Erforderlichenfalls ist ein geeignetes Bindemittel (z.B. Ölbinder) oder eine Aufsaugmasse (z.B. Vermiculit) einzusetzen. Auch die Verwendung spezieller Bergungsverpackungen oder Auffangwannen ist möglich. Für Batterien sind spezielle Schutzkisten erhältlich.
Außerdem sollten die Bestimmungen des Kleinmengentransportes eingehalten werden.
Von besonderer Bedeutung bei der Beförderung von Fundsachen ist die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter. Es muss jedem bekannt sein, wie mit aufgefundenen Chemikalien zu verfahren ist und welche persönlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Bekannt sein muss auch, unter welchen Umständen der Fund von Chemikalien anderen zuständigen Stellen (z.B. Polizei, Feuerwehr, Umweltbehörde) zu melden ist.
1.10.7
Gefahrgutbeauftragten-Verordnung
Betriebe, die Gefahrgüter transportieren, sind nach der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV) verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Die Voraussetzungen für die Benennung und die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten sind in der GbV festgelegt. Die notwendige Sachkunde kann bei einem anerkannten Schulungsträger erworben werden und ist nach 5 Jahren mit erneuter Prüfung wieder aufzufrischen.
Ein Gefahrgutbeauftragter muss nicht bestellt werden, wenn
die Kleinmengenregelung eingehalten wird oder
pro Jahr nicht mehr als 50 t gefährlicher Güter zwischen Betriebsstellen (z.B. zwischen Bauhof und Baustelle) für den Eigenbedarf transportiert werden.
Es werden inzwischen von einigen Organisationen und Firmen Serviceleistungen externer Gefahrgutbeauftragter angeboten. Dieses Angebot kann von Betrieben, die für diese Aufgabe keine Beschäftigten ganz oder teilweise freistellen wollen, wahrgenommen werden.
1.10.8
Unterweisung
Damit die Vorschriften der Gefahrgutvorschriften beachtet werden, müssen ausreichende Kenntnisse darüber vorhanden sein. Daher müssen alle Personen, die an der Beförderung von gefährlichen Stoffen beteiligt sind, wie Meister, Arbeiter und Fahrzeugführer, eine ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechende detaillierte Unterweisung über die Vorschriften erhalten. Ziel der Unterweisung muss es sein, den Mitarbeitern die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.
Die Schulung kann durch einen Gefahrgutbeauftragten oder einen Vorgesetzten durchgeführt werden, sofern dieser die notwendigen Kenntnisse über die Gefahrgutvorschriften besitzt.
Über die Schulungen sind für den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer Bescheinigungen auszustellen, aus denen Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Schulung hervorgeht. Dies ist auch dann erforderlich, wenn ausschließlich nach den Kleinmengenregelungen befördert wird. Die Unterweisungen sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.
Tipp:
Je geringer die Gefahrgutmengen, desto einfacher der Transport!
Druckgasbehälter nur in ausreichend belüfteten Laderäumen transportieren!
Mitarbeiter müssen über die sie betreffenden Vorschriften zum Gefahrguttransport unterwiesen werden!