DGUV Information 213-016 - Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung

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Abschnitt 8 - 8 Gemeinsame Betriebsanweisungen für verschiedene Gefährdungsarten oder Einzelbetriebsanweisungen für jede Gefährdungsart?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. In einigen Fällen kann es z. B. sinnvoll sein, die Betriebsanweisungen nach der Gefahrstoffverordnung und nach der Biostoffverordnung in einer Betriebsanweisung zusammenzufassen; siehe Beispiel Flugzeugtoilettenleerung. In anderen Fällen besteht die Gefahr, dass eine einzige Betriebsanweisung mit zu vielen Informationen zu den verschiedenen Gefährdungen überfrachtet wäre.

Deshalb wird man in solchen Fällen getrennte Betriebsanweisungen aufstellen. Einige Betriebe machen die Betriebsanweisungen zu unterschiedlichen Gefährdungsarten durch eine spezielle farbliche Gestaltung, z. B. rot für Gefahrstoffe (siehe hierzu auch DGUV Information 213-051), grün für Biostoffe und blau für die Verwendung von Arbeitsmitteln, kenntlich.

Hinweis: Manchmal sind Maßnahmen zum Schutz vor Gefahrstoffeinwirkungen auch geeignet, vor Gefährdungen durch Biostoffe zu schützen; siehe Beispiel wassergemischte Kühlschmierstoffe.