DGUV Information 213-016 - Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung

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Abschnitt 1 - 1 Warum Betriebsanweisungen?

Das Arbeitsschutzgesetz legt die Pflichten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen am Arbeitsplatz fest. Gefährdungen lassen sich nicht immer vollständig vermeiden, aber durch geeignete technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen kann ihnen begegnet werden. Damit solche Schutzmaßnahmen veranlasst und durchgeführt werden können, gibt das Arbeitsschutzgesetz folgenden Ablauf vor:

  1. 1.

    Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei sollen die verschiedenen Gefährdungsarten

    • mechanische Gefährdungen

    • elektrische Gefährdungen

    • chemische Gefährdungen

    • biologische Gefährdungen

    • Brand- und Explosionsgefährdungen

    • thermische Gefährdungen

    • physikalische Gefährdungen

    • Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen

    • physische Belastungen, Arbeitsschwere

    • Belastungen aus Wahrnehmung und Handhabung

    • psychische Belastungen (z. B. Stress)

    • Gefährdungen durch Mängel in der Organisation, Information, Kooperation und Qualifikation

    und weitere mögliche Gefährdungsarten berücksichtigt werden.

  2. 2.

    Anschließend sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen (siehe § 5 Arbeitsschutzgesetz).

  3. 3.

    Nach § 12 Arbeitsschutzgesetz hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Unterweisungen stellen eine wichtige organisatorische Maßnahme dar, um die Beschäftigten zu informieren und sicherheitsgerechtes Verhalten im Betrieb zu erreichen. Schriftliche Grundlage der Unterweisung ist die Betriebsanweisung.

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