DGUV Information 213-016 - Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung

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Abschnitt 11.2 - 11.2 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Die Maßnahmen und Verhaltensregeln sollen so konkret wie möglich beschrieben werden. Dabei ist die Reihenfolge technische, organisatorische, hygienische, persönliche Schutzmaßnahmen zu beachten. Gebotszeichen, z. B. "Schutzhandschuhe tragen" oder "Schutzbrille tragen" werden in diesem Abschnitt eingesetzt. Gegebenenfalls sind hier auch Verbotszeichen aufzunehmen. Auf arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfangebot kann hingewiesen werden. Sofern Schutzhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Ähnliches genannt wird, empfiehlt sich eine konkrete Angabe, z. B. die Produktbezeichnung, damit die Beschäftigten unter mehreren bereitgestellten Produkten sofort das passende wählen können.