DGUV Information 213-016 - Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 11.1 - 11 Zu den einzelnen Abschnitten der Betriebsanweisung
11.1 Gefahren für Mensch (und Umwelt)

In diesem Abschnitt werden Infektionsgefährdungen, sensibilisierende, toxische und sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen von Biostoffen angegeben. Unter sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen werden krebserzeugende oder fruchtbarkeitsgefährdende/fruchtschädigende Eigenschaften verstanden. Auch die Beschreibung von Übertragungswegen, Krankheitssymptomen und Inkubationszeiten kann hier erfolgen.

Analog zu den bereits weiter verbreiteten Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung wird oft die Überschrift "Gefahren für Mensch und Umwelt" gewählt. Während die Gefahrstoffverordnung die Umweltgefährdung mitberücksichtigt, zielt die Biostoffverordnung allein auf den Schutz der Beschäftigten ab. Auf den Zusatz "Umwelt" kann also verzichtet werden. Werden chemische und biologische Gefährdungen allerdings in einer gemeinsamen Betriebsanweisung behandelt, ist der Zusatz "und Umwelt" wieder sinnvoll. Auch in den Fällen, in denen Infektionserreger aus dem Arbeitsbereich Tiere oder Pflanzen gefährden können oder ungewollte Veränderungen natürlicher biologischer Systeme ausgeschlossen werden sollen, ist ein Hinweis hierzu in der Betriebsanweisung sinnvoll, z. B. beim Erreger der Maul- und Klauen-Seuche oder bei gentechnischen Arbeiten. Das Symbol für Biogefährdung und gegebenenfalls Gefahrensymbole für verwendete Gefahrstoffe werden ebenfalls in diesem Abschnitt eingesetzt.