DGUV Information 213-016 - Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung

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Abschnitt 10 - 10 Wie sehen Aufbau und Umfang einer Betriebsanweisung für biologische Gefährdungen aus?

Üblicherweise wird als Überschrift die Bezeichnung "Betriebsanweisung nach § 14 Biostoffverordnung" gewählt. Der Arbeitsbereich und die Tätigkeit, für welche die Betriebsanweisung gilt, müssen in der Überschrift oder im darauffolgenden Abschnitt deutlich werden. Als Gliederung hat sich folgender Aufbau bewährt:

  • Gefahren für Mensch (und Umwelt)

  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

  • Verhalten im Gefahrfall

  • Erste Hilfe

  • Sachgerechte Entsorgung.

Symbole, Gebots-, Verbots- und Warnzeichen lassen sich in die einzelnen Abschnitte einbauen. Sie erleichtern die visuelle Aufnahme der Informationen. Betriebsanweisungen sollten innerhalb eines Betriebes grafisch einheitlich gestaltet sein (Wiedererkennungseffekt). Eine Betriebsanweisung nach Biostoffverordnung sollte nicht länger als 1 bis 2 DIN A 4-Seiten sein, für die farbliche Gestaltung gibt es keine Vorgabe. Allerdings sollten betriebliche Konventionen, z. B. rotfarbener Rahmen für Gefahrstoff-Betriebsanweisungen oder blauer Rahmen für Betriebsanweisungen für den Betrieb von Maschinen, berücksichtigt werden. Deshalb ist u. a. vorgeschlagen worden, für Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung einen grünen Rahmen zu benutzen.

Hinweis: Eine Betriebsanweisung ist ein Instrument des Arbeitsschutzes. Sie ist nicht geeignet, betriebsorganisatorische Regelungen festzuhalten. Hierfür sind Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge maßgeblich.

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Abb. 3
(Muster-)Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung