DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Fenstersicherungen gegen Einstieg und Einblick

In gesicherten Bereichen sind diese Sicherungen bestimmungsgemäß zu verwenden und dürfen grundsätzlich nicht außer Kraft gesetzt werden.

Fenstersicherungen von durchschuss- oder durchbruchhemmend abgetrennten Bereichen dürfen nicht aufgehoben oder unwirksam gemacht werden, solange Banknoten griffbereit in den Bereichen vorhanden sind.

In öffentlich zugänglichen Bereichen dürfen die Sicherungen gegen Einstieg und Einblick während der Öffnungszeiten aufgehoben sein, solange sich in den Bereichen/Räumen Versicherte aufhalten. Spätestens mit Ende der Öffnungszeiten sind diese Sicherungen wieder zu verwenden.

Die Sicherungen der Fenster können außerhalb der Zeiten, in denen Banknoten von Versicherten bearbeitet oder griffbereit verwahrt werden, vorübergehend z. B. zur Reinigung aufgehoben werden.

Sicherungen gegen Einblick von außen dürfen außerhalb der Zeiten, in denen Banknoten von Versicherten bearbeitet oder griffbereit verwahrt werden, aufgehoben sein, wenn über eine Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurde, dass dadurch keine zusätzliche Gefährdung zu erwarten ist. Eine zusätzliche Gefährdung kann z. B. auch darin bestehen, dass potenzielle Täter die Lage der bankinternen Sicherheitsbereiche auskundschaften können.

In Kundenbereichen sind eventuell vorübergehend außer Funktion genommene Außenfenstersicherungen vor Verschluss der Publikumstüren für die Dauer der dortigen Bearbeitung und Verwahrung von Banknoten wieder wirksam zu machen. Die Betriebsanweisung hat auch auf die in der Geschäftsstelle vorhandenen Fenster und Kassensicherungen einzugehen.