DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 4.1 - 4 Was in einer Betriebsanweisung zu berücksichtigen ist
4.1 Gesicherte Türen (Personaleingangs-, Kassenboxtüren und andere)

Sicherheitsvorkehrungen wie automatische Türschließer dürfen nicht außer Funktion gesetzt werden; selbstverständlich dürfen auch Schlüssel zu diesen Türen außen nicht stecken gelassen werden und für Unbefugte nicht erreichbar sein.

Bevor Türen aus gesicherten Bereichen heraus geöffnet werden, ist zu überprüfen, dass im Bereich davor (intern oder extern) keine erkennbaren Gefahren bestehen. In diesem Zusammenhang haben Versicherte vorhandene Türspione, sonstige Durchblickmöglichkeiten, Videoüberwachungsanlagen oder andere Sicherheitseinrichtungen (z. B. Sperrketten) funktionsgerecht zu bedienen bzw. einzusetzen. Hierzu gehört auch, dass im Bedarfsfall die Außenbeleuchtung einzuschalten ist.

Räume, in denen Bargeld aufbereitet wird, dürfen während der Geldbearbeitungszeiten von Unbefugten nicht betreten werden können.