DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 3 - 3 Unterweisung nach DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen"

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat vor der Erstellung einer Betriebsanweisung durch eine Gefährdungsbeurteilung entsprechend §§ 3 bis 5 Arbeitsschutzgesetz die besonderen Gefährdungen, die aus dem Umgang mit Bargeld für die Versicherten entstehen, zu ermitteln. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind den Versicherten in einer Unterweisung auf geeignete und verständliche Weise zu vermitteln.

Auf der Grundlage der Betriebsanweisung sind bei Beginn der Beschäftigung sowie mindestens zweimal jährlich diejenigen Versicherten, die z. B. in der Kundenhalle, in der Geldschleuse im Untergeschoss, in Geldbearbeitungsbereichen, Geschäftsstellenver- und -entsorgungsteams oder bei Geldtransporten tätig sind, sowie diejenigen, die unmittelbar einen Überfall bemerken können, im jeweils nötigen Umfang zu unterweisen.

Zu einer geeigneten Unterweisung gehört, dass

  • Versicherte Fragen zu den angesprochenen Punkten stellen können,

  • Besonderheiten der einzelnen Arbeitsplätze und Sicherungssysteme erklärt werden,

  • der Umgang mit Sicherungseinrichtungen vorgeführt und geübt wird,

  • Versicherte vertraut gemacht werden mit den lokalen Sicherungsmaßnahmen und deren bestimmungsgemäßer Verwendung,

  • Versicherte Sicherungslücken und Sicherheitsmängel erkennen und melden,

  • Versicherten Möglichkeiten zur Anreizvermeidung und zum Anreizabbau aufgezeigt werden.

Dazu gehört auch

  • die Sensibilisierung der Versicherten, um bei Überfällen das Risiko gesundheitlicher Schäden zu vermindern,

  • Informationen zu den Interventionsmaßnahmen der Polizei und anderer hilfebringender Stellen,

  • die Information und Aufklärung über die mit einem Überfall einhergehende psychische Belastung, das Betreuungskonzept, die Notfallpläne und die entsprechenden Hilfsangebote der Kreditinstitute und der Unfallversicherungsträger.

Versicherte sollen in ihrer Geschäftsstelle über die Lage und Funktion der Überfallmelder, die Alarmcodes für die Alarmauslösung über Tastaturen (z. B. bei BBA, PLUS-Lösungen, Zeitverschlussbehältnissen und EMA) und der Elektronikschlösser sowie die Arten der Auslösung der ORÜA persönlich unterwiesen werden.

Bedeutung der Unterweisung

Unterweisung ist die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung des Unternehmens für ein sicherheitsrelevantes Verhalten der Versicherten, die durch praktische Übungen ergänzt werden kann.

Während der Funktionsprüfung und Wartung soll den Versicherten vor Ort Gelegenheit gegeben werden, die Überfallalarmauslöser zu betätigen. Nur so kann für den Ernstfall ein unauffälliger und sicherer Umgang mit den Überfallmeldern erreicht werden.

Die Unterweisung der Versicherten hat sich auch auf psychische Belastungen durch Raubüberfälle zu erstrecken.

Diese sind z.B.

  • Sehen oder Hören einer konkreten Bedrohung gegen eine andere Person,

  • Androhen körperlicher Gewalt gegen die eigene Person,

  • konkrete Ängste durch Bedrohung der eigenen Person sowie

  • die Verarbeitungsmechanismen bei psychischen Belastungen.

Entsprechende Hilfen sind von den Unfallversicherungsträgern zu erhalten.

In die Unterweisung sind die Erkenntnisse aus dem aktuellen Raubüberfallgeschehen - diese können die polizeilichen Beratungsstellen liefern - einzubeziehen.

Erfordern die gewählten Banksicherungskonzepte besondere Maßnahmen, müssen diese erläutert werden.

Die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen erstrecken sich auch darauf, dass die Unternehmerin bzw. der Unternehmer Kontakt zur zuständigen Polizei hält. Die Versicherten sind über die getroffenen Absprachen mit der Polizei zu informieren.

Inhalte und die Teilnahme an Unterweisungen sind zu dokumentieren.

Die Pflicht zur Unterweisung kann auf eine oder mehrere zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich übertragen werden. Ihr bzw. ihnen obliegt damit auch die Kontrollverantwortung über die sachgerechte Durchführung der übertragenen Aufgaben.

Siehe auch § 13 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".