DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Zielsetzung der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen"

Die Versicherten haben zum Abbau des Anreizes zu Überfällen, und damit zu ihrem eigenen Schutz, die Bestimmungen der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" oder sonstigen Vorschriften einzuhalten und die Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen. Der Anreiz zu Überfällen ist dadurch zu verringern, dass Banknotenbestände in öffentlich zugänglichen Bereichen (z. B. Kundenhallen) nur bis zu den festgelegten Höchstbeträgen unter Einhaltung der im Einzelfall maßgeblichen Sicherungsvorgaben griffbereit verwahrt werden. Geeignete Sicherungen sind in der DGUV Information 215-612 "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen" beschrieben.