DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 9.4 - 9.4 Anforderungen an Notruf und Überfallmeldungen

Grundsätzlich sind für Notrufe und Überfallmeldungen die Einrichtungen nach Abschnitt 3.2 der DGUV Information 215-612 "Kredit- und Finanzdienstleitungsinstitute - Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen" zu berücksichtigen. Zur Verwendung dieser Einrichtungen siehe Abschnitt 4.4 dieser DGUV Information.

Auch außerhalb institutseigener Räume ist während des Geldtransportes das Absetzen eines Notrufes/einer Überfallmeldung bei Gefahr, z. B. mittels eines Mobilfunktelefons, jederzeit zu ermöglichen. Dadurch kann auch die Einleitung einer wirksamen Ersten Hilfe gewährleistet werden.