DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 9.1 - 9.1 Anforderungen in Abhängigkeit vom Kassensicherungssystem

Die Öffnung des Hauptverschlusses der Banknotenautomaten darf erst eingeleitet werden, nachdem die Eingänge für den Kundenverkehr verschlossen worden sind. Während der Ver- und Entsorgung darf der Ver- und Entsorgungsbereich weder öffentlich zugänglich noch von außen einsehbar sein. Dies gilt auch für von Versicherten durchgeführte Kundenberatungen innerhalb der Geschäftsräume.

Bei einem Ausfall der Banknotenautomaten muss die Einhaltung der Bestimmungen der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" durch geeignete Maßnahmen, die die örtlichen, technischen und organisatorischen Möglichkeiten berücksichtigen, sichergestellt werden.

Siehe auch § 34 DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Geschäftsstellen mit biometrischen Erkennungssystemen

Zusätzlich zu den vorstehenden Forderungen gilt bei PLUS-Stellen, dass die Einleitung der Öffnung des Sicherheitsgehäuses der Automaten und der Hintergrundbestände erfordert, dass sich zwei Versicherte am biometrischen System angemeldet haben. Während der Ver- und Entsorgung bzw. Störungsbeseitigung haben mindestens zwei Versicherte anwesend zu sein.

KBA-Stelle

Zusätzlich ist zur Einleitung der Öffnung des KBA mindestens eine versicherte Person (z. B. aus einer anderen Stelle) bzw. Beschäftigte eines gewerblichen Geld- und Werttransportunternehmens erforderlich, welche die erforderlichen Verschlussmedien mit sich führt.

Geld- und Werttransportunternehmen

Ver- und Entsorgung von Automaten durch Geld- und Werttransportunternehmen werden nach den Regelungen der DGUV Vorschrift 23 und 24 "Wach- und Sicherungsdienste" durchgeführt. Wenn von den Regelungen nach § 34 DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" abgewichen werden soll, haben die Kreditinstitute durch eine Gefährdungsbeurteilung nach §§ 3 bis 5 Arbeitsschutzgesetz nachzuweisen, dass dadurch keine zusätzlichen Gefährdungen für die im Umfeld der Automaten arbeitenden Versicherten entstehen. Zur Vermeidung dieser Gefährdungen sind geeignete Maßnahmen durchzuführen.