DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 7.2 - 7.2 Gewerbliche Transporte

Es gibt auch die Möglichkeit, Geldtransporte und das Ver- und Entsorgen der Inhalte von z. B. Banknotenautomaten/Depositsystemen/Nachttresoranlagen durch gewerbliche Geld- und Werttransportunternehmen unter Beachtung der DGUV Vorschrift 23 und 24 "Wach- und Sicherungsdienste" durchführen zu lassen. Werden von einem Kreditinstitut Aufträge vergeben, hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer in einer Gefährdungsbeurteilung die Gefährdungen für eigene Versicherte zu beurteilen, die an den "Verbindungsstellen" entstehen. Dabei handelt es sich beim Geldtransport durch gewerbliche Unternehmen insbesondere um das Betreten der Institutsräume, das Öffnen von Wertbehältnissen und die Geldübergabe an Versicherte in öffentlich zugänglichen Bereichen. Die zusätzliche Gefährdung für eigene Versicherte kann dabei auch von der Bewaffnung des gewerblichen Geld- und Werttransporteurs ausgehen.

Siehe auch §§ 3 bis 5 Arbeitsschutzgesetz.

Unternehmen mit einer Zertifizierung nach DIN 77200-1: 2017-11: "Sicherungsdienstleistungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen an Sicherheitsdienstleister" haben nachgewiesen, dass sie die gesetzlichen Vorschriften kennen und Geldtransporte danach durchführen können.

Selbstverständlich können auch Versicherte der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Geldtransporte unter Einhaltung der DGUV Vorschrift 23 und 24 "Wach- und Sicherungsdienste" selbst durchführen.