DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 5.10 - 5.10 Automatenstellen

In Automatenstellen werden Bargeldgeschäfte ausschließlich durch die Kunden bzw. Kundinnen an den kundenbedienten Automaten durchgeführt. Versicherte, die sich ständig oder temporär in diesen Stellen aufhalten, können keine Ein- bzw. Auszahlungen durchführen oder aktivieren und haben keinen Zugriff auf Bargeld. Dies betrifft auch die Ver- und Entsorgung von Bargeld in Automaten und die Störungsbeseitigung.

Ein Notkassenbetrieb bei Ausfall der Automaten ist nicht zulässig.

Die anwesenden Versicherten müssen in der Lage sein, bei einem Überfall die Wirkungsweise des Sicherungskonzepts erklären zu können.

Der Hinweis mit der Aussage

BARGELD AUTOMATENGESICHERT!

oder geeignetem Piktogramm ist am Eingang, an den Automaten und, falls vorhanden, auch an den Beraterplätzen gut sichtbar anzubringen.

Entsprechende Hinweisschilder sind als DGUV Information 215-617 und 215-621 erhältlich.

Die angebrachten Hinweise ermöglichen den Versicherten, auf die Besonderheiten der Kassensicherung zu verweisen.