DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 5.8 - 5.8 Standard-BBA-Stellen

Zum Betrieb einer BBA-Stelle sind mindestens zwei ständig anwesende Versicherte mit Blickkontakt erforderlich.

Um die geforderte Anzahl Versicherter zu gewährleisten, ist etwa die anderthalb- bis zweifache Anzahl an Beschäftigen als Stammpersonal sinnvoll. Andernfalls erfordert die Abwesenheit bei Krankheit, Urlaub, Fortbildungsmaßnahmen etc. und bei der Kundenbetreuung außerhalb des Schalterraumes zwangsläufig einen zusätzlichen Aufwand für Organisation und Kontrolle.

Bei diesen Kassensicherungen dürfen die Versicherten nicht über griffbereite Banknotenbestände verfügen. Banknoten dürfen nur nach Ablauf einer Verzögerungszeit zugänglich sein.

Angenommene Banknoten sind unverzüglich zu sichern.

Die Übergabe der Banknoten an die Kundinnen bzw. Kunden erfolgt durch Versicherte, nachdem der BBA die Banknoten programmgesteuert und zeitverzögert zur Verfügung gestellt hat. Der Standard-BBA ist heute z. T. noch mit nur 4 Magazinen ausgestattet. Von den möglichen Euro-Banknoten können daher auch nur die gängigen Banknoten untergebracht werden. Die anderen sowie größere Beträge für avisierte Auszahlungen stehen dann über den BBA nicht zur Verfügung. Sie sind als Nebenbestand unter Zeitverzögerung aufzubewahren. Nicht im BBA verfügbare Banknoten sowie höhere avisierte Beträge können aus einem Zeitverschlussbehältnis ausgezahlt werden. Die Voraussetzungen dazu sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt.

Versicherte müssen in der Lage sein, eine Alarmauslösung integriert in einen Auszahlungsvorgang sowie in die Einleitung der Öffnung des Hauptverschlusses des BBA bzw. Ansteuerung eines Zeitverschlussbehältnisses durchzuführen.

Siehe auch § 27 DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Die Versicherten sollen bei Überfällen die notwendigen Handlungen zur Vorbereitung einer Auszahlung kommentieren und die Funktionsweise von BBA und Zeitverschlussbehältnissen erläutern können, um Fehlinterpretationen durch die Täter zu vermeiden. Zum Schutz der Versicherten sollte in kleinen Geschäftsstellen jeder der im Bedienbereich anwesenden Versicherten aus dem BBA Banknoten zur Auszahlung bringen können, um diese bei Bedrohung an den Täter ausgeben zu können.

Es sind Ersatzmaßnahmen für die Wartungszeiten der Geräte festzulegen, sofern diese nicht außerhalb der Geschäftszeiten durchgeführt werden können.

BBA-Stellen haben einen Banknotenautomaten, der den Versicherten abgezählte Banknoten zeitverzögert zur Verfügung stellt. Dabei dürfen die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Höchstbeträge pro Bedienerplatz unter Beachtung der Sperrzeiten zur Auszahlung kommen:

Art der Sicherunggriffbereite Höchstbeträge pro Arbeitsplatz zu § 32 (1)Sperrzeiten zu § 32 (2)
BBA-Stelle § 18für Euro-Noten nicht zulässigAuszahlung aus dem BBA:
  • bis max. € 5 000 innerhalb von 30 Sekunden, über € 5 000 bis max. € 10 000 innerhalb von 2 Minuten, aber nicht vor 30 Sekunden,

  • über € 10 000 bis max. € 25 000 nach 5 Minuten

für Sorten nicht zulässigSorten 30 Sekunden
Nebenbestände beim BBABis € 2 500 nach 30 Sekunden bzw. bis € 10 000 nach 2 Minuten für 100-Euro-, 200-Euro- und 500-Euro-Noten, wenn diese nicht im BBA verfügbar sind und eine Alarmauslösemöglichkeit in den Öffnungsvorgang integriert ist.
Zusätzlich können registrierte Banknoten im Nebenbestand vorgehalten werden. Diese zählen bis zu einem Betrag von € 2 000 nicht zum zulässigen Banknotenbestand.
Darüber hinaus sind beliebige Stückelungen sowie Beträge über € 10 000 nur nach 5 Minuten zulässig.

Sind weitere Geldbestände (Hintergrundbestände) in der Geschäftsstelle vorhanden, sind diese so zu sichern, dass von ihnen kein Anreiz zu einem Überfall ausgeht. Es ist daher erforderlich, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Anreizes durchzuführen.

Dies kann z. B. erreicht werden durch

  • einen Zeitverschluss von mindestens 5 Minuten,

  • Reduzierung der Bestände,

  • institutsinterne Sicherungsbereiche.

Sofern der Wertschutzschrank nicht über ein eigenes Elektronikschloss verfügt, bietet es sich an, den Schlüssel für den verschlossenen Wertschutzschrank oder das Innenfach in dem Behältnis für die Nebenbestände unter Zeitverschluss zu verwahren. Art und Umfang der Maßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und zu dokumentieren.

Münzgeld fällt nicht unter diese Regelungen.

Bei größeren Sortenbeständen und in grenznahen Gebieten sollten längere Sperrzeiten zum Einsatz kommen.

Bei der Verwendung von White-Cards ordnen die Versicherten dieser Karte einen Auszahlungsbetrag zu. Danach wird die Karte der Kundin bzw. dem Kunden übergeben. Die Kunden bzw. Kundinnen erhalten aus einem Kundenbedienten Automaten das Geld.

Die White-Cards dürfen bei dieser Lösung ungesichert aufbewahrt werden.

Die Forderungen zur Zeitverzögerung sind bei White-Card-Lösungen erfüllt, wenn zwischen Zuordnung des Betrages zur White-Card bis zur tatsächlichen Auszahlung aus dem Kundenbedienten Automaten die Zeiten gemäß oben aufgeführter Tabelle eingehalten werden.

Es ist darauf zu achten, dass der Hinweis mit der Aussage

BARGELD ZEITSCHLOSSGESICHERT!
Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Sperrzeit.

oder geeignetem Piktogramm an den Eingängen und den Bedienerplätzen gut sichtbar angebracht ist.

Entsprechende Hinweisschilder sind als DGUV Information 215-616 und 215-620 erhältlich.

Die angebrachten Hinweise ermöglichen den Versicherten, auf die Besonderheiten der Kassensicherung zu verweisen.