DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 5.6 - 5.6 Durchbruchhemmende Abtrennungen

Ergänzend zu den Anforderungen des Abschnitts 5.5 "Durchbruchhemmende Abtrennungen in Verbindung mit Behältnissen für zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe" dürfen Geschäftsstellen mit durchbruchhemmenden Abtrennungen ohne Behältnis zur zeitlich gestaffelten Betragsfreigabe ab sechs ständig anwesenden Versicherten mit Blickkontakt betrieben werden.