DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Kassenbox mit biometrisch überwachter Zugangsschleuse

Ergänzend zu den Anforderungen des Abschnitts 5.1 "Durchschusshemmende Abtrennungen als Vollabtrennung oder Kassenbox" dürfen Kassierer bzw. Kassiererinnen bei dieser Kassensicherung Beratungen außerhalb der Kassenbox durchführen.

Die biometrische Personenvereinzelung darf durch die regelmäßig in der Geschäftsstelle anwesenden Versicherten nicht außer Funktion gesetzt werden können. Neben dem Kassierer bzw. der Kassiererin sind Zutrittsregelungen für weitere Personen (z. B. andere Versicherte, Reinigungspersonal oder Wartungsdienst) festzulegen.

In der Betriebsanweisung ist festzulegen, wie sich die Versicherten unter den verschiedenen Bedrohungssituationen bei der Herausgabe des Geldes aus der Kasse zu verhalten haben. Die Versicherten sollen in die Lage versetzt werden, den Tätern erklären zu können, dass sie nur Geld auszahlen können, wenn sie durch die Schleuse in die Kasse gelassen werden.

Um die Funktionsfähigkeit der Schleuse sicherzustellen, ist eine regelmäßige Wartung notwendig.