DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 5.1 - 5 Hinweise zum Betrieb der unter-schiedlichen Kassensicherungen
5.1 Durchschusshemmende Abtrennungen als Vollabtrennung oder Kassenbox

Die Arbeitsplätze aller Versicherten bzw. der Kassierer und Kassiererinnen befinden sich bei der durchschusshemmenden Abtrennung im gesicherten Bereich hinter der Verglasung. Die Kassenbox ist ständig besetzt zu halten. Ausnahme kann z. B. ein Toilettengang sein.

In den gesicherten Bereich dürfen keine Kunden bzw. Kundinnen eingelassen werden.

Ist ein Büroraum, z. B. in Form eines Vorraumes, in den gesicherten Bereich integriert und sollen in diesem Raum auch Beratungen und größere Ein- und Auszahlungen an Kunden bzw. Kundinnen durchgeführt werden, ist zum Schutz aller Versicherten sicherzustellen, dass diejenigen Personen, die sich in dem Raum mit den Kunden bzw. Kundinnen aufhalten, den Schlüssel zum eigentlichen Kassenbereich und den Wertbehältnissen nicht bei sich haben. Ist nur eine Versicherte bzw. ein Versicherter anwesend, dürfen in dem Raum keine Beratungen stattfinden.

Die Übergabe von Geld oder von Belegen erfolgt über eine Zahl- oder Schiebemulde, gegebenenfalls ist auch eine zusätzliche Belegdurchreiche oder Kofferschleuse zu verwenden.

Der griffbereite Euro-Banknotenbestand jeder Kassiererin bzw. jedes Kassierers ist in einem abschließbaren Kassentrog oder einer Schublade zusammen mit dem Münzgeld und den Sorten unterzubringen. Verlassen die Kassierer bzw. Kassiererinnen ihren Arbeitsplatz während der Geschäftszeit, haben sie ihre Bestände, für die sie verantwortlich sind, durch Abschließen zu sichern.

Um den Anreiz zu einem Überfall zu reduzieren, sind die griffbereiten Bargeldbestände möglichst gering zu halten. Dabei dürfen die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten griffbereiten Höchstbeträge pro Kassiererarbeitsplatz nicht überschritten werden:

Art der SicherungHöchstbetrag pro Arbeitsplatz zu § 32 (1) DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen"Sperrzeiten zu § 32 (2)
durchschusshemmende Vollabtrennung
§§ 11 bis 13 bzw. Kassenbox §§ 11 bis 13, 15
bei einer bzw. einem Versicherten max. € 25 000

bei zwei bis fünf Versicherten max. € 40 000

ab sechs Versicherte max. € 50 000
Darüber hinausgehende Beträge (Nebenbestände) sind in Zeitverschlussbehältnissen ohne zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit von mindestens 3 Minuten oder in Zeitverschlussbehältnissen mit zeitlich gestaffelter Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit jeder Stufe von mindestens 30 Sekunden, wobei die Sperrzeit aller Stufen insgesamt jedoch mindestens 10 Minuten beträgt, aufzubewahren.
Empfehlung:
In grenznahen Gebieten sollten die jeweils entsprechenden Sorten wie Euro-Noten behandelt werden. Sorten sollten unter mindestens 30 Sekunden aufbewahrt werden.

Sind weitere Geldbestände (Hintergrundbestände) in der Geschäftsstelle vorhanden, sind diese so zu sichern, dass von ihnen kein Anreiz zu einem Überfall ausgeht. Es ist daher erforderlich, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Anreizes durchzuführen.

Dies kann z. B. erreicht werden durch

  • einen Zeitverschluss von mindestens 5 Minuten,

  • Reduzierung der Bestände,

  • institutsinterne Sicherungsbereiche.

Sofern der Wertschutzschrank nicht über ein eigenes Elektronikschloss verfügt, bietet es sich an, den Schlüssel für den verschlossenen Wertschutzschrank oder das Innenfach entsprechend in dem Behältnis für die Nebenbestände unter Zeitverschluss zu verwahren.

Art und Umfang der Maßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und zu dokumentieren.

Münzgeld zählt nicht zu den griffbereiten Geldbeständen.

Für die Aufbereitung von Euro-Banknoten zur Automatenver- bzw. -entsorgung sowie dem Auszählen von Deposit- bzw. Nachttresor-Behältern während der Geschäftsöffnungszeiten ist ein gesicherter Nebenraum zu benutzen.

Vorhandene fernbetätigte Türöffner an Kundeneingängen sind von den Versicherten bei Beginn und Ende der Kundenöffnungszeiten zum Öffnen und Schließen der Geschäftsstelle aus deren gesichertem Bereich heraus zu benutzen. An überfallgefährdeten Standorten kann der Türöffner auch zum kontrollierten Einlass von Kunden verwendet werden.

Schlüssel zur Kassenbox dürfen nur im Besitz der Kassierer bzw. Kassiererinnen sein, die sich in der Kasse aufhalten. Weitere Schlüssel sowie die Schlüssel zu den Hintergrundbeständen sind gesichert aufzubewahren.

Sind Wertgelasse außerhalb der Kasse vorhanden, sind die zugehörigen Schlüssel in der Kasse unter Zeitverschluss aufzubewahren.

Kassierer bzw. Kassiererinnen sollen darauf achten, dass der griffbereite Bargeldbestand von der Kundenseite nicht einsehbar ist.

Bei Gefahr für Leib oder Leben ist den Forderungen des Täters unbedingt Folge zu leisten.