DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 1 - 1 Begriffsbestimmungen

Banknotenautomaten

Banknotenautomaten sind Geräte, die nur abgezählte Banknoten an Kunden bzw. Kundinnen oder Versicherte ausgeben oder einzuzahlende Banknoten nach einem Zählvorgang einziehen. Mittels Recycler dürfen eingezahlte Banknoten für eine Auszahlung wiederverwendet werden. Sie können zusätzlich auch abgezählte Münzen ausgeben oder annehmen.

Blickkontakt

Blickkontakt beinhaltet grundsätzlich, dass sich die geforderte Mindestanzahl Versicherter so im Kundenbereich aufhält, dass sie sich gegenseitig ohne Einschränkungen/Beeinträchtigung sehen können und diese Versicherten von einer Kundin bzw. einem Kunden beim Betreten der Geschäftsräume gesehen werden.

Technische Hilfsmittel wie z.B. Videosysteme oder Spiegel können den nach DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" geforderten Blickkontakt nicht ersetzen.

Ständige Anwesenheit

Ständige Anwesenheit ist auch gegeben, wenn sie nur kurzfristig unterbrochen wird, z. B. zum

  • Aufsuchen des Sanitärbereiches,

  • Kopieren in Nebenräumen,

  • Ablegen oder Holen eines Dokumentes/Vorgangs aus anderen Räumen.

Als kurzfristige Unterbrechung können beispielsweise nicht angesehen werden:

  • Urlaub

  • Krankheit

  • Mittagspausen

  • Ausbildungsmaßnahmen

  • Besuche bei Kunden bzw. Kundinnen

Beratungen in Nebenräumen

Technische Hilfsmittel, wie z. B. Fernfreigabe können die nach DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" geforderte Anwesenheit von Versicherten nicht ersetzen.

Kundenbereich

Kundenbereiche sind die während der Geschäftsöffnungszeiten frei zugänglichen Bereiche einer Geschäftsstelle, z. B. Service- und Kurzberatungsbereiche. Zu den Kundenbereichen gehören auch die Selbstbedienungsbereiche.

Funktionsprüfung

Funktionsprüfung ist die regelmäßige Kontrolle, ob die Sicherungseinrichtungen einsatzbereit sind.

Wesentliche Phasen eines Überfalls

Diese sind z. B. der Ablauf der Bedrohung, die Übergabe der Beute.

Mitarbeiterbesetzte Geschäftsstellen mit

Kundenbedienten Banknotenautomaten (KBA-Stelle)

Dies sind Geschäftsstellen, in denen ein oder mehrere Versicherte als Berater bzw. Beraterin anwesend sein können. Die Versicherten können neben ihrer Beratertätigkeit auch einzuzahlende Geldbeträge annehmen und bei dispositionspflichtigen Abhebungen mitwirken. Sie dürfen jedoch keinen Zugriff auf Banknotenbestände haben.

Kunden bzw. Kundinnen können aus dem Auszahlungsgerät in einer mitarbeiterbesetzten Geschäftsstelle mit Kundenbedienten Banknotenautomaten (KBA-Stelle) nur Bargeld abheben, nachdem sie sich mit ihrer Kundenkarte, ihrer Persönlichen Identifikationsnummer (PIN) oder über biometrische Erkennungssysteme identifiziert haben.