DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 4.11 - 4.11 Höchstbeträge

Griffbereite Banknotenbestände dürfen pro gesichertem Kassiererarbeitsplatz die in der DGUV Information 215-612 "Kredit und Finanzdienstleistungsinstitute - Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen" und in Kapitel 5 dieser DGUV Information festgelegten Höchstbeträge nicht überschreiten. Diese sind in Abhängigkeit von der Anzahl der Versicherten im Kundenbereich mit Blickkontakt und den vorhandenen Sicherungen festgelegt.

Unter zweckdienlicher Nutzung der für die Nachversorgung des griffbereiten Bestandes vorhandenen zeitverschlossenen Behältnisse soll darüber hinaus versucht werden, diese zulässigen Maximalbestände noch zu unterschreiten.

In Geschäftsstellen mit Banknotenautomaten als Kassensicherung sind die Versicherten verpflichtet, die Banknoten entsprechend den Vorgaben der DGUV Information 215-612 "Kredit und Finanzdienstleistungsinstitute - Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen" und gemäß Kapitel 5 dieser DGUV Information, auszugeben, anzunehmen und zu verwahren.